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Trennung oder Scheidung: Was passiert mit dem Wohneigentum?

Liebe hält nicht immer ewig. Wenn Paare auseinandergehen, geht es um Emotionen. Und Geld, zum Beispiel das gemeinsame Wohneigentum. Mit einem Vertrag können Sie viele mögliche Probleme vermeiden.

Immobilien bei Scheidungen
Wenn Paare auseinandergehen, geht es um Emotionen. Und Geld, zum Beispiel das gemeinsame Wohneigentum.

(rh) Wenn sich Ehepaare scheiden lassen, wird ihr Vermögen nach den Regeln des Güterstandes aufgeteilt. Das gilt auch für Immobilien. Es gibt drei Güterstände in der Schweiz: Die Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Errungenschaftsbeteiligung

Sofern ein Ehepaar nicht mit einem Ehevertrag einen anderen Güterstand wählt, fällt es automatisch in die Kategorie «Errungenschaftsbeteiligung». Darum ist das auch die häufigste Güterstandregelung verheirateter Paare. Die Scheidung wird damit auch zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung: Das Vermögen der Ehepartner wird in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt. Zum Eigengut gehört alles, was sie oder er vor der Hochzeit besessen hat, und was ihr oder ihm während der Ehe vererbt oder geschenkt worden ist. Als Errungenschaft zählt, was die Partner während ihrer Ehe verdient haben. Jeder Ehepartner hat Anspruch auf sein Eigengut und die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Wohneigentum wird zum aktuellen Verkehrswert aufgeteilt, sofern beide Miteigentümer sind, was bei der Errungenschaftsbeteiligung üblich ist. Wie die Ehepartner berücksichtigt werden, ist gesetzlich oder vertraglich geregelt. Trotzdem gibt es Stolpersteine. Denkbar sind drei Szenarien:

  • Ein Partner übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus, wie bei einer Erbengemeinschaft (Eigengut plus die Hälfte der Errungenschaft). Möglich sind auch Mischrechnungen. Ein Partner könnte beispielsweise auf seinen Eigengutanteil verzichten und erhält dafür das Nutzniessungs- oder Gewinnanteilsrecht.
  • Das Ehepaar verkauft die Liegenschaft und teilt den Erlös auf. Das ist oft der Fall, wenn kein Partner die Hypothek allein tragen kann oder will.
  • Die Eigentumsverhältnisse bleiben, wie sie sind. Diese Situation kann unbefriedigend sein und zu Spannungen führen, wenn zum Beispiel ein Partner seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Gütertrennung im Scheidungsfall

Ehepaare können im Ehevertrag die Gütertrennung wählen. Damit ist jeder Partner der Eigentümer seines eigenen Vermögens – und der andere hat keinen güterrechtlichen Anspruch. Wenn ein Partner den anderen finanziell unterstützt hat, als sie gemeinsam das Wohneigentum gekauft hatten, und beispielsweise auf den Darlehenszins verzichtet hat, hat er bei der Scheidung Anspruch auf die Wertsteigerung.

Gütergemeinschaft (Gesamteigentum)

Auch die Gütergemeinschaft muss durch einen Ehevertrag begründet werden. Die Partner bilden eine güterrechtliche Gemeinschaft, vergleichbar mit einer Erbengemeinschaft oder einfachen Gesellschaft. Ihr gesamtes Einkommen und Vermögen wird als Gesamtgut vereinigt. Das Gesamteigentum gehört beiden Partnern, darum können sie nur gemeinsam darüber verfügen. Sie müssen sich also einig sein, wenn sie zum Beispiel das Haus verkaufen wollen. Bei der Scheidung haben die Partner denselben Anspruch auf das Gesamteigentum. In der Regel haben sie aber im Ehevertrag geregelt, wer wegen der Finanzierung wie stark beteiligt ist. Im Vertrag kann auch ein Haus als Eigengut vom Gesamtgut ausgegliedert werden.

Konkubinatsvertrag regelt Massnahmen bei einer Trennung

Konkubinatspaare regeln mit einem Konkubinatsvertrag, was passiert, wenn sie sich trennen. Falls das Wohneigentum beiden gehört, können sie eine Frist definieren, innerhalb der ein Partner den Anteil des anderen übernehmen kann – und was sie tun, falls beide den Anteil des anderen wollen. Wenn keiner will, wird das Wohneigentum verkauft, und vom Erlös werden die Hypotheken und ihre Einlagen zurückbezahlt. Dann wird der Gewinn oder Verlust aufgeteilt, meist anteilmässig nach dem investierten Geld.

Gütertrennung bei eingetragener Partnerschaft

Vermögensrechtlich ist für eingetragene Partnerschaften die Gütertrennung vorgesehen. Die Vermögen werden nicht zusammengelegt, jeder Partner bleibt alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Damit gelten dieselben Punkte wie für Ehepaare mit Gütertrennung.

Tipps zum Umgang mit Wohneigentum bei einer Scheidung

Bei einer Scheidung oder Trennung ist es vorteilhaft, wenn die Partner nachweisen können, wer die Liegenschaft wie finanziert hat, wer später zusätzliches Kapital investiert hat, und mit wessen Geld die Hypothek amortisiert wurde. Kompliziert wird es, wenn ein Ehe- oder Konkubinatspartner sein Miteigentum nicht aufgeben will. Dann sollte das Paar eine Verkehrswertschätzung als Basis für einen allfälligen Verkauf in Auftrag geben und Mediationsgespräche führen.

Manchmal lassen sich einzelne Bestimmungen des Scheidungsurteils nicht umsetzen. Beispielsweise, wenn ein Partner das Wohneigentum zugesprochen erhält, aber zu wenig verdient und darum von keiner Bank als Hypothekarschuldner akzeptiert wird. Laut Gesetz hat der Gläubiger das Recht, einen neuen Schuldner abzulehnen. Mögliche Lösungen:

  • Der besser verdienende Partner übernimmt einen Teil der Zinsen und erhält dafür ein Kaufrecht, Nutzniessungsrecht oder anderes Recht an der Liegenschaft.
  • Der schlechter verdienende Partner reduziert die Hypothek durch ein Darlehen oder einen Erbvorbezug.
  • Der schlechter verdienende Partner verkauft die Liegenschaft.
  • Der schlechter verdienende Partner sucht sich eine besser bezahlte Arbeit, um die Hypothek zahlen zu können.
  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
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