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Wer muss den Schnee räumen?

Auch wenn Schnee fällt, müssen Verkehrswege und Abstellplätze nutzbar bleiben. Wer muss wann, wo und wie den Schnee wegräumen?

Bei privaten Strassen sind die privaten Eigentümer für die Schneeräumung zuständig.
Der Winterdienst auf den Strassen ist grundsätzlich Sache des Kantons oder der Gemeinde, bei privaten Strassen sind die privaten Eigentümer zuständig.
Der Winterdienst auf den Strassen ist grundsätzlich Sache des Kantons oder der Gemeinde, bei privaten Strassen sind die privaten Eigentümer und Eigentümerinnen zuständig. Häufig übernehmen aber die Gemeinden gegen eine Entschädigung den Winterdienst auch für private Strassen.

Schnee nicht auf fremde Grundstücke befördern

Die Schneeräumung vor Haus- und Garagenzufahrten ist dagegen stets Sache der Grundeigentümer oder Mieter. Der Grundeigentümer kann für die Ausführung dieser Arbeiten nicht das Personal des Schneeräumungsdienstes der Gemeinde heranziehen. Der Schnee darf zudem grundsätzlich nicht auf den Gehweg oder die Strasse zurückbefördert werden. Selbstverständlich darf der Schnee aber an den Strassenrändern gelagert werden.

Mit minimalen Beeinträchtigungen müssen sowohl die Strassen- als auch die Fusswegbenützer im Winter rechnen. Zu beachten ist auch, dass der von privaten Grundstücken weggeräumte Schnee weder auf anderweitigem öffentlichem Grund noch auf nachbarlichen Grundstücken abgelagert werden darf – es sei denn, der Nachbar wäre damit einverstanden.

Grundsätzlich haftet der Eigentümer

Für die Schneeräumung auf privaten Grundstücken ist der Hauseigentümer zuständig. Dieser ist als Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 des Obligationenrechtes verpflichtet, den gefahrlosen Zugang zu seiner Liegenschaft sicherzustellen. Kommt jemand infolge mangelhaften Unterhaltes zu Schaden (z.B. Ausrutschen auf dem eisigen Zugangsweg zur Liegenschaft), haftet der Werkeigentümer dafür. Ein Verschulden des Werkeigentümers ist nicht vorausgesetzt.

Bei Mietobjekten ist grundsätzlich der Vermieter für die Schnee- und Eisbeseitigung zuständig; er muss gemäss Obligationenrecht die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand erhalten. Dazu gehört auch die Umgebungspflege inklusive Besucherparkplätze. Die Schneebeseitigung bei vermieteten Autoabstellplätzen obliegt dagegen dem Mieter; das gehört zum so genannten kleinen Unterhalt. Bei grösseren Liegenschaften besorgt in der Regel ein Hauswart den Winterdienst.

Wann muss nun Schnee geschaufelt werden? 

Der Umfang der Arbeiten richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Bei starkem Schneefall kann nicht erwartet werden, dass der Schnee vollständig weggeräumt wird. Es genügt, wenn Fusswege so geräumt werden, dass zwei Fussgänger ohne Kinderwagen bequem aneinander vorbeikommen. Auch Warntafeln und sonstige Massnahmen wie Absperrungen können allenfalls genügen.

Die Schneeräumungspflichten bestehen in der Regel nur in der Zeit des Fussgängerverkehrs, also zwischen 7 Uhr morgens und ca. 21.00 Uhr. Es kann zudem ohne weiteres erwartet werden, dass sich die Fussgänger den Witterungsverhältnissen anpassen und sich bei winterlichen Verhältnissen entsprechend vorsichtig verhalten.

  • Artikel von:
  • Hauseigentümerverband Schweiz (HEV), hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto