Hausinfo

Kaufvertrag für Wohneigentum

Wer einen Kaufvertrag für Wohneigentum unterschreibt, geht zahlreiche Verpflichtungen ein. Entsprechend genau sollten mögliche heikle Punkte beachtet werden.

Ist das richtige Wohnobjekt gefunden, gilt es, den Kaufvertrag fürs neue Heim abzuschliessen - eine nicht ganz einfache Angelegenheit. (pg) Der Immobilienkauf ist für die Käufer und Käuferinnen eine freudige, aber auch komplexe Angelegenheit. Ist das richtige Wohnobjekt gefunden, gilt es, den Kaufvertrag fürs neue Heim abzuschliessen. Dabei sind zahlreiche Punkte zu beachten, damit später die Freude am Wohnen in den eigenen vier Wänden nicht vermiest wird.

Basis des Immobilienkaufs ist der notariell aufgesetzte und beurkundete Vertrag. Er verpflichtet den Verkäufer zur Übertragung des Eigentums und den Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Vertrag beschreibt auch die Liegenschaft, regelt den Termin zur Übertragung oder auch die Sicherstellung einer Grundstückgewinnsteuer.

«Der Notar beurkundet den Kaufvertrag aber nicht nur, es ist auch seine Aufgabe, als neutrale Person die rechtlichen Konsequenzen zu erläutern», erklärt Notarin Barbara Freiburghaus von Aebersold & Haas. Dies ist vor allem für die mit der Materie meist weniger vertrauten Käufer sehr wichtig. Folgende Punkte erfordern besondere Aufmerksamkeit:

  • Bauhandwerkerpfandrechte
    Um nicht für die gleiche Leistung zweimal bezahlen zu müssen, kann mit einer Klausel im Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet werden, Pfandrechte abzulösen, die nach dem Verkauf zulasten der Immobilie eingetragen werden.
  • Übergang Nutzen und Gefahr
    Der Kaufvertrag regelt üblicherweise, ab welchem Datum die Immobilie für den Käufer nutzbar ist. Bei neu erstellten Liegenschaften wird empfohlen, als frühesten Termin den Zeitpunkt der baupolizeilichen Abnahme zu vereinbaren. Ist im Kaufvertrag der Übergang nicht geregelt, gehen Nutzen und Gefahr bereits mit dem Eintrag des Kaufvertrags im Grundbuch auf den Käufer über. Um die finanziellen Folgen einer Nichteinhaltung des Übergangs einzugrenzen, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Konventionalstrafe.
  • Baubeschrieb bei Neubauten
    Ein ausführlicher Baubeschrieb ist unabdingbarer Teil eines Kaufvertrags und seines Entwurfs. Nicht kundige Käufer sollten sich den Beschrieb von einer Fachperson erklären lassen.
  • Gewährleistung
    Dabei geht es um die Haftung des Verkäufers für Sachmängel am Kaufobjekt. Meist handelt es sich um Sachmängel baulicher Art oder Rechtsmängel, bei denen der Verkäufer Gewähr dafür zu leisten hat, dass nicht ein Dritter den Kaufgegenstand dem Käufer entziehen kann. Die Wegbedingung dieser Gewährleistung ist heute weit verbreitet, der Käufer trägt also das Risiko der Sach- und Rechtsmängel allein. Der Käufer sollte die möglichen Konsequenzen unbedingt beachten und sie von der Notarin oder dem Notar erläutern lassen.
  • Dienstbarkeiten
    Ebenfalls zwingender Teil eines Kaufvertrags sind die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten. Dies bedeutet, dass ein Grundstück bzw. dessen Eigentümer zum Vorteil eines andern Grundstückes resp. dessen Eigentümers belastet werden kann. Die Komplexität dieser Dienstbarkeiten macht häufig eine genaue Erläuterung der Sachverhalte auf dem Grundbuchamt oder durch den Notar erforderlich.

Trägt der Käufer diesen Punkten vor der Vertragsunterzeichnung Rechnung, sollten im neuen Heim keine bösen Überraschungen ins Haus stehen.


Text und Bild: hausinfo

Datum: 17.05.2012
Letzte Aktualisierung: 02.02.2011
URL: http://www.hausinfo.ch/home/de/finanzen-steuern/kauf-verkauf/kauf-verkaufsabwicklung/kaufvertrag.html