Spartipps für Erbschafts- und Schenkungssteuern
Aus den gesetzlichen Vorgaben für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ergeben sich diverse Steuerspartipps.
Schenken statt vererben- Steuern lassen sich allenfalls sparen, wenn die Wohneigentümer ihre Liegenschaft verschenken, aber weiterhin darin wohnen.
- Eine Schenkung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn die Schenkenden für ihre verbleibende Lebenszeit finanziell abgesichert sind.
- Ein Vorteil der Schenkung ist, dass der zukünftige Wertzuwachs der Liegenschaft zum Vermögen der Beschenkten gehört und deshalb nicht nachträglich mit einer Erbschaftssteuer belegt wird.
- Eigentümer von mehreren Liegenschaften können die Steuerprogression brechen, wenn sie die Liegenschaften schon zu Lebzeiten an ihre Kinder verschenken und damit das Vermögen auf mehrere Personen aufteilen.
Wohnrecht und Nutzniessung
- Wenn die Schenker das Wohnrecht behalten, wird dieses vom Schenkungssteuerwert abgezogen. Je jünger die Schenkenden sind, desto höher ist ihre verbleibende statistische Lebensdauer und damit auch der Wert des abzugsfähigen Wohnrechts. Wohnen zwei Personen im verschenkten Haus, sollte das Wohnrecht auf beide oder auf die jüngere Person von beiden lauten. Wenn beide gestorben sind, fällt das Wohnrecht weg, zusätzliche Steuern müssen dann jedoch keine bezahlt werden. Sofern ein Wohnrecht eingeräumt wird, müssen die Schenker weiterhin den Eigenmietwert versteuern.
- Dasselbe gilt, wenn die Schenkenden die Nutzniessung behalten. Der Schenkungssteuerwert wird um einen Betrag reduziert, welcher der kapitalisierten Nutzniessung entspricht. Der Unterschied zum blossen Wohnrecht besteht darin, dass die Schenkenden ihre bisherige Stellung behalten, also für die Hypothekarzinsen aufkommen und die Liegenschaft als Vermögen versteuern müssen. Dafür dürfen sie im Regelfall die Liegenschaft auch vermieten, was bei einem Wohnrecht nicht möglich ist.
- Bei Wohn-/Geschäftsliegenschaften und Mehrfamilienhäusern sind beliebige Kombinationen von Wohnrecht und Nutzniessung möglich.
- Im Kanton Bern müssen Wohnrecht und Nutzniessung zwecks steuerlicher Geltendmachung im Grundbuch eingetragen sein.
Vom Schuldzinsabzug profitieren
Wird eine Liegenschaft verschenkt, so können die aufhaftenden Schulden vom steuerlichen Wert der Liegenschaft abgezogen werden - die Schulden werden sozusagen «mitgeschenkt». Ist die Hypothekarbelastung genauso hoch wie der steuerliche Wert, dann wird gar keine Schenkungssteuer erhoben. Eine mögliche Strategie ist deshalb, die Hypothek vor dem Schenken auf die Höhe des steuerlichen Wertes aufzustocken (Bedingung ist natürlich, dass die Bank einen Kredit in diesem Umfang gewährt). Aber Achtung vor dem Vorwurf der Steuerumgehung! Eine seriöse Vorabklärung ist in diesem Fall dringend geboten, um keine Überraschungen zu erleben.
Unterschiedliche kantonale Steuersätze ausnutzen
- Wird eine Liegenschaft als Anlageobjekt gekauft, dann sollte darauf geachtet werden, dass sie in einem steuergünstigen Kanton liegt. Besonders für Konkubinatspaare zahlt sich das aus, weil sie als Nichtverwandte höheren Erbschaftssteuersätzen unterliegen. In solchen Kantonen ist allerdings mit höheren Liegenschafts-Kaufpreisen zu rechnen.
- Besitzt der Erblasser mehrere Liegenschaften in verschiedenen Kantonen, dann sollte er darauf achten, ob der Übergang an die Nachkommen jeweils steuerfrei ist oder nicht. Müssen Steuern bezahlt werden, dann sollte die Liegenschaft hypothekarisch möglichst hoch belastet werden – so lässt sich der Schuldenabzug möglichst voll ausschöpfen. Ist die Liegenschaft hingegen erbschafts- bzw. schenkungssteuerfrei, dann bringt eine hohe Hypothekarbelastung im Erb- oder Schenkungsfall keinen Vorteil. Dieses Vorgehen sollte jedoch genau geplant werden, damit es nicht zu einer Besteuerung aufgrund einer Steuerumgehung kommt.
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Text: hausinfo
Bild: ImagePoint (Harald Richter)
Bild: ImagePoint (Harald Richter)
Letzte Aktualisierung:
02.02.2011

