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Wohneigentumsbesteuerung

Wer Wohneigentum besitzt, muss dessen Eigenmietwert als fiktives Einkommen bei Bund und Kanton versteuern. 
Wohneigentumsbesteuerung
(mas) Für die direkte Bundessteuer gilt als Faustregel ein Eigenmietwert von mindestens 70 % der durchschnittlichen Marktmieten. Im Gegenzug wird den Hauseigentümern ein (in der Regel vollständiger) Abzug der Schuldzinsen gewährt. Unterhaltsarbeiten können ebenfalls abgezogen werden. Unter diesem System fahren diejenigen gut, deren Liegenschaften so hoch hypothekarisch belastet sind, dass die Zinszahlungen den Eigenmietwert erreichen oder übersteigen. Benachteiligt sind Eigentümer, die in ihrem abbezahlten Haus leben und dafür auf dem vollen Eigenmietwert Steuern zahlen, aber nur ein bescheidenes effektives Einkommen haben.

Für Grundstücke im Ausland sind 6 % des amtlichen Wertes als Mietwert zu deklarieren (als amtlicher Wert ist 70 % des Kaufpreises anzugeben).

 
Vermietung von Wohneigentum
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt bei einer Vermietung zum Vorzugspreis an nahe Verwandte nur der effektiv eingenommene Mietzins unter die Einkommenssteuer. Der allenfalls höhere Eigenmietwert muss nicht versteuert werden, soweit es sich nicht um eine Steuerumgehung handelt. Keine Steuerumgehung liegt vor, wenn der Mietzins mindestens 50 %  des bundessteuerlich massgebenden Eigenmietwerts beträgt. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich Steuersparpotenzial. Aber Achtung: Die Steuerverwaltungen sind bei der Befolgung dieser Rechtsprechung sehr zurückhaltend. Es kann somit sein, dass die Steuerverwaltung dennoch den höheren Eigenmietwert anstelle der tieferen Mietzinseinnahmen zum Einkommen rechnet.
Im Kanton Bern gilt seit dem Jahre 2010, dass bei Vermietung an eine nahestehende Person zu einem Mietzins unter dem Eigenmietwert dennoch der Eigenmietwert zu versteuern ist. Dies gilt auch für Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz dienen (z.B. Ferienwohnungen).
 
Aufgrund der unterschiedlichen Behandlung bei der direkten Bundessteuer und der kantonalen Steuern empfiehlt es sich, die Veranlagungsverfügung bezüglich des Eigenmietwertes genau zu kontrollieren und wenn nötig anzufechten.
 
Bei Zweitwohnungen und Ferienhäusern ist zudem zu beachten, dass der volle Mietwert auch zu versteuern ist, wenn die Wohnung nicht ständig benutzt aber auch nicht vermietet wird. Eine Ausnahme davon besteht lediglich, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass Bemühungen zur Vermietung erfolgten, diese jedoch erfolglos blieben.

 
 
Text: hausinfo
Bild: Hans Rausser

Letzte Aktualisierung: 07.02.2012