Hausinfo

Abnahme des Bauwerks: Mängelrügen

Der Bauherr bzw. die Bauherrin ist gemäss der Prüfungs- und Rügepflicht gesetzlich dazu verpflichtet, das fertige Gebäude zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen beim Unternehmer zu rügen.
 
Als Abnahme gilt die Besichtigung des fertig gestellten Werks durch den Bauherrn.Als Abnahme gilt die Besichtigung des fertig gestellten Werks durch den Bauherrn. Es lohnt sich, zusammen mit dem Bauleiter den ganzen Bau zu prüfen und ein schriftliches Protokoll mit den Mängeln zu erstellen.



  
 

Das Datum dieser Abnahme ist entscheidend für verschiedene Faktoren: 
  • Das Abnahmedatum ist der Beginn für die Garantie- und Verjährungsfristen für das Werk.
  • Am Datum der Abnahme löst die Gebäudeversicherung die Bauversicherung ab.
  • Der Bauherr schuldet ab dem Abnahmedatum den vollständigen Betrag für die geleisteten Arbeiten.

Falls bei der Abnahme schwerwiegende Mängel auftreten, wird sie meist auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.

Mängelrügen


Was ist ein Werkmangel?

Ein Werkmangel liegt vor, wenn ein abgeliefertes Werk nicht mit dem Vertrag übereinstimmt, weil es eine vertraglich vereinbarte Eigenschaft nicht besitzt (der «Ist-Zustand» entspricht nicht dem «Soll-Zustand»). Der Unternehmer kann für solche Mängel haftbar gemacht werden. Die Mängelrüge sollte schriftlich erfolgen (eingeschriebener Brief und Aufgabequittung aufbewahren) und im Detail auflisten, was nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht.

 
Offene und verdeckte Mängel
Unterschieden wird zwischen offenen und verdeckten (geheimen) Mängeln. Offene Mängel sind solche, die bei der Kontrolle bzw. der Abnahme sofort entdeckt werden sowie diejenigen Mängel, die bei der Kontrolle hätten entdeckt werden sollen, aus Nachlässigkeit jedoch übersehen wurden. Verdeckte Mängel hingegen sind Mängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden können.
 
 
Text: Hauseigentümerverband Bern und Umgebung und hausinfo
Bild: Gebäudeversicherung Bern

Datum: 22.05.2012
Letzte Aktualisierung: 20.09.2011
URL: http://www.hausinfo.ch/home/de/recht/bau/Abnahme-Bauwerk.html