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Haftung des Architekten

Der Architekt ist haftbar, wenn er den Auftrag des Bauherrn oder der Bauherrin fehlerhaft ausführt.
 
Dies gilt insbesondere bei: 
  • Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht
  • Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes
  • mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung
  • ungenügender Kostenerfassung
  • Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen
  • allenfalls bei massiver Kostenüberschreitung
Wenn der Architekt den vereinbarten Termin nicht einhält, weil Baubewilligungen oder Kredite nicht erteilt wurden, so haftet er nicht.
 
 
Text: SIA

Letzte Aktualisierung: 03.01.2012