Sebtest
Offene Handwerkerrechnungen muss der Grundstückbesitzer begleichen, auch wenn er sie nicht selbst in Auftrag gegeben hat. Schlimmstenfalls wird sein Haus versteigert.
(bw) Wer ein Haus baut, beauftragt und bezahlt oftmals ein General- oder Totalunternehmen, das den Bau koordiniert und die Aufträge den verschiedenen Handwerkern erteilt. Gibt das Generalunternehmen die empfangenen Zahlungen nicht an die von ihm beauftragten Handwerker weiter, ist der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin für die Schuld haftbar. Das heisst, dass ein Hausbesitzer unter Umständen die Rechnungen zweimal bezahlen muss: einmal dem Generalunternehmen und einmal den Handwerkern. Weigert er sich, haben die Handwerker das Recht, das Grundstück versteigern zu lassen.Das Pfandrecht
Handwerker gehen ein Risiko ein, wenn sie einen Auftrag annehmen. Denn in der Regel können sie für ihre Leistungen nicht im Voraus Rechnung stellen. Was aber einmal eingebaut ist, ist eingebaut. Eine massgefertigte Granitplatte zum Beispiel, die ein Handwerker in die Küche eines neuen Hauses einbaut, kann er schlecht wieder herausreissen, wenn seine Rechnung nicht bezahlt wird. Damit seine Leistung trotzdem nicht unbezahlt bleibt, kann sich der Handwerker absichern. Wenn er sein Geld nicht erhält, kann er innerhalb von drei Monaten nach Abschluss seiner Arbeiten ein Bauhandwerkerpfandrecht anmelden. Dabei richtet sich sein Anspruch immer gegen den Grundeigentümer, unabhängig davon, ob der Auftrag tatsächlich von diesem oder aber von einem von ihm beauftragten Unternehmen erteilt worden ist. Das Pfandrecht wird im Grundbuch als Belastung des Grundstücks eingetragen.
Die Berechtigung
Pfandberechtigt sind alle selbstständig tätigen Handwerker, die Arbeit leisten. Liefern sie lediglich Material, sind sie nur dann pfandberechtigt, wenn dieses individuell hergestellt wurde und einzig für den bestellten Zweck verwendet werden kann. Dazu gehören etwa Türen, Deckenbalken oder Granitplatten, aber auch Frischbeton, der individuell zubereitet wird. Nicht mit einem Pfand geschützt werden kann Material, das serienmässig hergestellt wurde, wie etwa Backsteine, Zement, Kies oder Normplatten.
Architekten und Ingenieure arbeiten zwar ebenfalls für Grundstückbesitzer, ihre Leistungen sind aber nicht pfandgeschützt. Das Gesetz schränkt die Schutzberechtigung auf Handwerker und Unternehmer ein, welche regelmässig aufgrund eines Werkvertrages arbeiten.
Der Eintrag
Ein Grundstückbesitzer kann ein Bauhandwerkerpfand abwenden, wenn er die Forderung des Handwerkers bezahlt oder eine entsprechende Sicherheit leisten kann (etwa Bankgarantie oder Hinterlage). Einen garantierten Schutz vor dem Pfandrecht gibt es für den Grundstückbesitzer nicht. Ein Handwerker oder Unternehmer muss allerdings von sich aus aktiv werden; er muss sich selbst um einen Eintrag ins Grundbuch und damit um sein Pfandrecht bemühen. Und er kann dies nicht alleine tun: Der Grundeigentümer oder das Gericht müssen den Eintrag anerkennen. Da sich kaum ein Grundeigentümer für den freiwilligen Eintrag zur Verfügung stellt, muss der Handwerker in aller Regel beim Gericht einen vorläufigen Eintrag des Pfandrechtes erwirken.
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Text: hausinfo
Bild: Hans Rausser
Datum:
09.09.2010
Letzte Aktualisierung:
14.04.2010
URL:
http://www.hausinfo.ch/home/de/recht/bau/bauhandwerkerpfandrecht.html