Gerichtliche Teilung des Erbes
Ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers gehört sein Erbe der ganzen Erbengemeinschaft gemeinsam.
(mas) Alle Entscheidungen, die die Erbengemeinschaft trifft, unterliegen dem Einstimmigkeitsprinzip. Nun gehen aber die Interessen der Erben und Erbinnen häufig auseinander: Mit dem rechtlichen Mittel der unbefristeten Teilungsklage können sie grundsätzlich jederzeit eine Teilung des Erbes verlangen. Bei Liegenschaften ist es aber manchmal sinnvoll, davon abzusehen, z.B. wenn das überlebende Elternteil das Haus noch bewohnt.
Aber selbst für verfeindete Erben ist es oft ratsam, eine aussergerichtliche Erbteilung anzustreben, da Gegenstände ansonsten möglicherweise unter Umständen unter Preis verkauft werden müssen.
Text: hausinfo
Letzte Aktualisierung:
17.03.2009

