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Pflichtteile beim Erbanspruch

Der Pflichtteil eines Erben versteht sich als Bruchteil seines gesetzlichen Erbanspruchs.
 
(mas) Sind ein Ehegatte und Nachkommen vorhanden, dann wird das Erbe im Normalfall je zur Hälfte zwischen Ehegatte und Nachkommenschaft aufgeteilt. Jedoch sind für erstere nur 1/2 und für letztere nur 3/4 ihres Anspruchs pflichtgeschützt. Will der Erblasser zusätzliche Personen oder Institutionen begünstigen, dann kann er die gesetzlichen Erbteile bis auf den Pflichtteil reduzieren.
 
Somit ergeben sich folgende mögliche Konstellationen:
  • Für den Ehegatten beträgt der geschützte Anteil 1/4 des gesamten Erbes, für die Nachkommen 3/8.
  • Lebt der Ehegatte nicht mehr, dann steht den Nachkommen 3/4 des Erbes zu.
  • Wenn keine Nachkommen existieren, aber die Eltern noch leben, steht dem Ehegatten 3/8 zu, den Eltern 1/8.
Wichtig: Eine Verletzung des Pflichtteils wird nur dann korrigiert, wenn sich die pflichtteilgeschützten Erben fristgerecht (d.h. grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme der Pflichtteilsverletzung) dagegen zur Wehr setzen, d.h. klagen.
 
Ohne erbrechtliche Verfügung geht beim Tod eines Elternteils die Hälfte des Nachlasses an die Kinder. Für den überlebenden Elternteil ist es je nachdem schwierig, diese Hälfte auszuzahlen, wenn er das Haus behalten will. In diesem Fall sollte er im Testament mit der freien Quote begünstigt und die Nachkommen auf die Pflichtquote gesetzt werden (der Ehegatte erhält 5/8, die Kinder 3/8). Möglich ist auch, dem überlebenden Ehegatten eine Nutzniessung am Erbteil der Kinder einzuräumen.
 
Der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin hat in jedem Fall Anspruch auf die Liegenschaft, in der die Eheleute gemeinsam gewohnt haben.
 
 
Text: hausinfo

Letzte Aktualisierung: 17.03.2009