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Berechnungsbeispiele für Mietzinssenkungen

Beispiel für eine einfache Mietzinssenkung
  
Ein Mietzins von Fr. 1'000.- wird um 2 % erhöht. Dies entspricht einem Aufschlag von Fr. 20.-. Wird der Mietzins von Fr. 1'020.- um Fr. 20.- ermässigt, ergibt dies eine Reduktion von 1,96 % (20 : 1020 x 100 = 1,96).
 
Die Senkungssätze für Hypothekarzinsermässigungen von mehr als ¼ % können aus der Tabelle abgelesen oder mit nachstehender Formel aus den Erhöhungssätzen berechnet werden:
 
                                    Erhöhungssatz x 100
 Senkungssatz =                      -----------------------------                
                                    Erhöhungssatz + 100
 
 
 
              2 x 100
Beispiel                       -----------            = 1,96
              2 + 100
 
 
Beispiel für eine Mietzinssenkung
Letztmals wurde der Mietzins mit Wirkung per 1. Mai 2001 gesenkt, und zwar bis auf 4,25 % Hypothekarzinssatz, die Landesindexpunkte mit 148,2 geltend gemacht und die Betriebs- und Unterhaltskostenteuerung ausgeglichen bis 1. Mai 2001. Nächster Kündigungstermin: 1. Mai 2004.
 
  1. Unterhalts- und Betriebskostenteuerung
    (Beispiel: 0,5 % pro Jahr vom 01.05.2001 - 01.05.2004)
    = Mietzinserhöhung von                                                                               + 1,50 %
  2. Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital
    (Teuerung gemäss Landesindex von 148,2 auf 151,1 Punkte;
    151,1 - 148,2 = 2,9 x 100 = 290 : 148,2 = 1,96, davon 40 % =              + 0,78 %
                                                                                                                             ________

    Mietzinserhöhung total                                                                                 + 2,28 %
  3. Hypothekarzinssenkung
    von 4,25 % auf 3,25 % = Mietzinsherabsetzung von                               -10,71 %
                                                                                                                             ________
    ergibt eine Mietzinssenkung von                                                                 - 8,43 %
    (inkl. Rundungsdifferenz)
 
die nicht weitergegeben werden muss, sofern der Vermieter seine zulässige Nettorendite nicht überschreitet oder der Mietzins im Rahmen der Orts- und Quartierüblichkeit bleibt.
 
Sofern eine minime Mietzinserhöhung resultiert, die geltend zu machen sich kaum lohnt, braucht der Mietzins nicht verändert zu werden. In diesem Fall braucht nichts vorgekehrt zu werden.
  
 
Text: Hauseigentümerverband Bern und Umgebung

Letzte Aktualisierung: 26.01.2012