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Relative Mietzinserhöhungsgründe

Mietzinserhöhungen sind nicht missbräuchlich, wenn sie durch Kostensteigerungen begründet sind (Art. 269a lit. b OR).
 
Als Kostensteigerungen gelten (gemäss Art. 12 Abs. 1 VMWG) insbesondere Erhöhungen der
  • Hypothekarzinssätze (definiert durch einen Referenzzinssatz)
  • Gebühren
  • Objektsteuern
  • Baurechtszinse
  • Versicherungsprämien
  • Unterhaltskosten
Das Wort «insbesondere» im Verordnungstext stellt klar, dass die Aufzählung nicht abschliessend gemeint ist. In Betracht kommen neben den Hypothekarzinsen (welche über einen eidgenössischen Referenzzinssatz definiert werden) und Unterhaltskosten grundsätzlich alle Arten von Betriebskosten.
  
 
Text: Hauseigentümerverband Bern und Umgebung

Letzte Aktualisierung: 20.09.2011