Berechnungsbeispiel für eine Mietzinserhöhung
Letztmals wurde der Mietzins mit Wirkung per 1. Mai 2008 herabgesetzt, und zwar bis auf 3,25 % Hypothekar-/Referenzzinssatz, die Landesindexpunkte mit 107,3 geltend gemacht und die Betriebs- und Unterhaltskostenteuerung ausgeglichen bis 1. April 2008. Nächster Kündigungstermin: 1. November 2011.
| a) Unterhalts- und Betriebskostenteuerung (Beispiel: 0,5 % pro Jahr vom 01.04.2008 - 01.11.2011) = Mietzinserhöhung von | + 1,79 % |
b) Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital (Teuerung gemäss Landesindex von 107,3 auf 110,5 Punkte; 110,5 – 107,3 = 3,2 x 100 = 320 : 107,3 = 2,98, davon 40 % = | + 1,19 % |
c) Referenzzinssatzsenkung von 3,25 % auf 2,75 % = | – 5,66 % |
| ergibt eine Mietzinsreduktion von (inkl. allf. Rundungsdifferenz) | – 2,68 % |
Sofern eine minime Mietzinserhöhung resultiert, die geltend zu machen sich kaum lohnt, braucht der Mietzins nicht verändert zu werden. In diesem Fall braucht nichts vorgekehrt zu werden.
Es ist ebenfalls möglich, die dem Vermieter zustehende Erhöhung des Mietzinses nicht voll auszuschöpfen; dabei ist der Vermieter verpflichtet, den nicht geltend gemachten (vorbehaltenen) Teil der ihm zustehenden Mietzinserhöhung in Franken oder in Prozenten des Mietzinses zu nennen und klar zu begründen. Tut er es nicht oder nicht in genügender Weise, verliert er den Erhöhungsanspruch endgültig.
Beispiel für einen Vorbehalt:
«Vorbehalten bleibt die Erhöhung um Fr. 16.00 wegen … » oder
«Vorbehalten bleibt die Erhöhung um weitere 3,2 % wegen…».
Dieser Vorbehalt kann später, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer weiteren Mietzinserhöhung, ausgeschöpft werden. Ebenso kann er mit einem späteren Senkungsanspruch aufgrund einer beispielsweise inzwischen erfolgten Hypothekarzinssenkung verrechnet werden.
Text: Hauseigentümerverband Bern und Umgebung
Letzte Aktualisierung:
26.01.2012

