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Eiserne Regeln für Mietzinserhöhungen

10 eiserne Regeln
1Jede Mietzinserhöhung ist dem Mieter mit dem amtlichen Mietzinserhöhungsformular mitzuteilen, dieses kann auf dem Sekretariat des HEV Bern und Umgebung bezogen werden. Das ausgefüllte Formular ist eigenhändig (d.h. Faksimileunterschrift genügt nicht) zu unterzeichnen.
2Die Mietzinserhöhung kann nur auf einen Kündigungstermin hin erfolgen; der Kündigungstermin ergibt sich aus dem Mietvertrag.
3Der Mieter hat die Mitteilung einer Mietzinserhöhung innert folgender Frist zu erhalten: Kündigungsfrist plus 10 Tage vor dem Kündigungstermin. Des Zustellrisikos wegen sollte die Erhöhung noch einmal 10 Tage früher verschickt werden. Beispiel: Mietzinserhöhung auf den 1. Juni 2007. Bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten muss sie spätestens am 18. Februar 2007 im Besitze des Mieters sein bzw. allerspätestens am 8. Februar 2007 verschickt werden.
4Die Mietzinserhöhung sollte aus Beweisgründen eingeschrieben verschickt werden. Wie immer bei eingeschriebenen Briefen ist die Aufgabequittung aufzubewahren.
5Nicht abgeholte, eingeschriebene Mietzinserhöhungen ungeöffnet aufbewahren (als Beweismittel für das Mietamt bzw. den Richter). Zur Orientierung dem Mieter auf dem normalen Postweg eine Kopie des Mietzinserhöhungsformulars zustellen.
6Ein persönliches Überbringen der Mietzinserhöhung ist ebenfalls möglich, aus Beweisgründen sollte jedoch der Empfang seitens des Mieters schriftlich bestätigt werden.
7Auf dem Formular müssen die zulässigen Gründe der Erhöhung genügend klar und möglichst ausführlich aufgezählt sein. Andere Gründe können später nicht mehr geltend gemacht werden. Erfolgt die Begründung in einem Begleitschreiben, so hat der Vermieter im Formular ausdrücklich darauf hinzuweisen.
8Die Mietzinserhöhung muss nicht an beide Ehegatten und nicht an beide eingetragenen Partner bzw. eingetragenen Partnerinnen separat verschickt werden. Ein Formular an den oder gegebenenfalls die Vertragspartner gemeinsam adressiert genügt.
9Wird die rechtlich zulässige Mietzinserhöhung bzw. Verrechnungsmöglichkeit nicht voll ausgeschöpft, ist ein ausdrücklicher Vorbehalt für das spätere Nachziehen anzubringen. Dieser Vorbehalt muss in Franken oder Prozenten angegeben und begründet werden.
10Keine Mietzinserhöhung im Zusammenhang mit einer Kündigung!
 

Text: Hauseigentümerverband Bern und Umgebung

Letzte Aktualisierung: 26.01.2012