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Der Balkon ist keine rechtsfreie Zone

Der Balkon wird von Mieterinnen und Mietern gerne als Stauraum und in den wärmeren Jahreszeiten als zusätzlicher Wohnraum genutzt und ausgestattet. Doch nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt.
 

Bei der Balkonnutzung gilt nichts anderes als im sonstigen nachbarschaftlichen Verhältnis: den gesunden Menschenverstand und etwas Toleranz walten lassen.(pg) «Auf Balkonien» lautet die Antwort einer Freundin auf die Frage, wo sie ihre Sommerferien zu verbringen gedenke. Traumstrände, kulturelle Highlights und kulinarische Vielfalt im Ausland vermögen sie nicht zu locken, Hitze, Stau und streikende Fluglotsen schon gar nicht. Entsprechend präsentiert sich «Balkonien» im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses: Liegestuhl, Esstisch, Sonnenschirm, eine Botanik wie in der unweit gelegenen Masaola Regenwaldhalle, Holzkohlegrill, Kühlschrank und Stereoanlage. Und damit Kater Nöldi nicht Gefahr läuft, seine Lounge unfreiwillig zu verlassen, ist sein Freiluft-Refugium mit einem Katzennetz eingepackt.


«Balkon-Regeln» in Mietvertrag oder Hausordnung
Hier lässt sich der Sommer geniessen, keine Frage. Nur, man kann als Mieter auf dem Balkon nicht tun und lassen was man will, weil im Mietrecht keine balkonspezifischen Regeln aufgeführt sind. Der Mieterinnen- und Mieterverband MV stellt sich auf den Standpunkt, dass wer eine Wohnung mit Balkon mietet, diesen gemäss Art. 253 OR frei nutzen darf, solange die Nachbarn nicht belästigt und die Bausubstanz nicht beschädigt werden. Einschränkungen der Balkonnutzung im Mietvertrag seien nur gültig, wenn sie einen sachlichen Grund haben und verhältnismässig sind.
Der Hauseigentümerverband Schweiz legt den Artikel nicht ganz so freizügig aus. Er verweist auf die Pflichten, die im Mietvertrag und in einer Hausordnung konkretisiert werden. Und er geht davon aus, dass der Mieter bei der Balkonnutzung in der Regel stärker eingeschränkt ist als bei der Wohnungsnutzung. Ausserdem besagt Art. 257 OR: «Der Mieter (…) muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.»
 
Dass der Vermieter ein Interesse hat, die Balkonnutzung bis zu einem gewissen Grad zu regeln, ist legitim und auch im Interesse aller Mietparteien. Die meisten Regeln betreffen den optischen Gesamteindruck einer Liegenschaft und sollen dem friedlichen Zusammenleben der Mieter dienen. Denn der Balkon mit seiner exponierten Lage bietet durchaus Konfliktstoff.
 
Geruchsemissionen vermeiden
Zum Beispiel beim Grillieren. Dieses kann ebenso wenig wie das Rauchen verboten werden. Aber alle Nachbarn sind dankbar, wenn ein Gas- oder Elektrogrill statt eines Holzkohlegrills verwendet wird. Der Vermieter kann in der Hausordnung den Verzicht auf Holzkohlegrills auch vorschreiben. Zu den Rücksichtspflichten der Mieter gehört ebenso, dass nach 22.00 Uhr Ruhe einkehrt. Danach muss die Sommerparty ohne laute Musik, Karaoke-Wettbewerb oder Gegröle über die Bühne gehen.
 
Auch das Thema Abfall führt immer wieder zu Streitereien. Grundsätzlich hat ein Abfallsack auf dem Balkon so wenig etwas zu suchen wie im Treppenhaus. Andererseits besteht oft keine andere Möglichkeit, wenn kein Container vorhanden ist oder der Müll nur einmal wöchentlich abgeholt wird. Wird der Abfallsack deshalb auf dem Balkon deponiert, ist darauf zu achten, dass die Nachbarn nicht durch Geruchsemmissionen belästigt werden. Am einfachsten lässt sich dies verhindern, wenn der Abfallsack in einem verschliessbaren Behälter gelagert wird. Dieser verunmöglicht es gleichzeitig Katzen oder Vögeln, den Müll im ganzen Quartier zu verteilen.


Wäsche, Velo und Geräte nicht sichtbar
 
Auch die Frage, ob auf dem Balkon Wäsche getrocknet werden darf, ist nicht ganz einfach zu beantworten. Der Mieterinnen- und Mieterverband stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Verbot in der Hausordnung rechtlich nicht haltbar ist. Zumindest aber muss die Wäsche innerhalb des Balkons aufgehängt werden, wobei feste Installationen von Wäscheleinen nicht zulässig sind. Die Wäsche darf von aussen nicht sichtbar sein.
Dies gilt auch für Geräte auf dem Balkon wie zum Beispiel ein Kühlschrank. Hier muss zudem sichergestellt sein, dass das Gerät nicht Nässe ausgesetzt ist und dass es keine störenden Geräusche verursacht.
 
Ein weiterer Dauerbrenner ist die Platzierung von Fahrrädern auf dem Balkon. Natürlich sollte ein Velo in erster Linie in dafür vorgesehenen Räumen platziert werden - wenn es sie denn gibt. Jedoch ist es verständlich, dass jemand sein teures Bike lieber auf seinem sicheren Balkon platziert. Dabei muss darauf geachtet werden, dass das Fahrrad von aussen nicht sichtbar ist und dass die Fassade ebenso wenig beschädigt wird wie die Wand im Treppenhaus.
 
Blumenkisten und Katzennetze gut fixieren
Es gibt Vermieter, die verlangen, dass Blumenkisten nur auf der Innenseite des Balkongeländers montiert werden. Allerdings sind Pflanzen ausserhalb der eigentlichen Grenze der Balkon-Nutzfläche heute ganz normal. Es ist allerdings Sorge zu tragen, dass die Behälter gut fixiert sind und der Mieter eine Etage tiefer weder regelmässig einen Blütenregen noch eine unfreiwillige Dusche über sich ergehen lassen muss. Auch Kletterpflanzen sind erlaubt, sofern dafür nicht die Fassade benutzt wird.
 
Noch einmal zurück zu Nöldi, dem Kater: Sein Sicherheitsnetz ist eine Ermessensfrage. Es gibt Liegenschaftsverwalter, die solche Netze verbieten. Ein solches Verbot ist aber höchstens zulässig, wenn es in Mietvertrag oder Hausordnung festgehalten ist und einen sachlichen Grund hat. Ist ein Haus kein architektonisches Bijou oder Minergiebau, stört ein Katzennetz in der Regel nicht und lässt sich nicht verbieten, meint der Mieterinnen- und Mieterverband.
 

Regeln hin, Hausordnungen her – letztendlich gilt beim Leben auf «Balkonien» nichts anderes als im sonstigen nachbarschaftlichen Verhältnis: den gesunden Menschenverstand und etwas Toleranz walten lassen.



Text: hausinfo
Bild: ImagePoint (Beate Zoellner)

Letzte Aktualisierung: 27.07.2011