Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde
Mit der Einführung der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ändert sich der Ablauf in mietrechtlichen Verfahren. Neu werden der Urteilsvorschlag und der Entscheid als Erledigungsarten vorgesehen.
Am 1. Januar 2011 ist anstelle der 26 bisherigen kantonalen Zivilprozessordnungen die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang gibt es einige Änderungen im Verfahrensablauf. Da sich mit der Einführung dieser neuen ZPO alle Parteien sowie die Gerichts- und Schlichtungsbehörden auf Neuland begeben, kann über die tatsächliche Anwendung vorläufig nur spekuliert werden. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde.
Am 1. Januar 2011 ist anstelle der 26 bisherigen kantonalen Zivilprozessordnungen die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang gibt es einige Änderungen im Verfahrensablauf. Da sich mit der Einführung dieser neuen ZPO alle Parteien sowie die Gerichts- und Schlichtungsbehörden auf Neuland begeben, kann über die tatsächliche Anwendung vorläufig nur spekuliert werden. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde.
Formelle Voraussetzungen
Neu wurde die örtliche Zuständigkeit in Art. 33 ZPO geregelt. Demnach ist weiterhin der Gerichtsstand von unbeweglichen Sachen aus Miete und Pacht am Ort der gelegenen Sache. Die sachliche Zuständigkeit liegt wie bisher bei der Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtsachen.
Für das Schlichtungsverfahren kann das Gesuch mündlich (zu Protokoll gebracht), schriftlich oder unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen auch elektronisch eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass ein bei einer falschen Behörde eingereichtes Gesuch nicht mehr an die zuständige Stelle weitergeleitet wird.
Neu ist der Streitwert für das mietrechtliche Verfahren von Bedeutung, insbesondere für die Wahl der Erledigungsart. Deshalb ist spätestens vor Schlichtungsbehörde das Rechtsbegehren klar zu beziffern.
Für das Schlichtungsverfahren kann das Gesuch mündlich (zu Protokoll gebracht), schriftlich oder unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen auch elektronisch eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass ein bei einer falschen Behörde eingereichtes Gesuch nicht mehr an die zuständige Stelle weitergeleitet wird.
Neu ist der Streitwert für das mietrechtliche Verfahren von Bedeutung, insbesondere für die Wahl der Erledigungsart. Deshalb ist spätestens vor Schlichtungsbehörde das Rechtsbegehren klar zu beziffern.
Fristen
Gemäss Art. 203 ZPO, die eine Ordnungsvorschrift ist, sollte in der Regel nach Eingang des Gesuches die Verhandlung innert zwei Monaten stattfinden und das Verfahren nach 12 Monaten abgeschlossen sein. Eine Verschiebung ist nur aus zureichenden Gründen möglich. Die Schlichtungsverhandlung ist grundsätzlich nicht öffentlich, doch kann die Öffentlichkeit zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht (Art. 203 Abs. 3 ZPO).
Parteien und Vertretung
Wie bis anhin ist ein persönliches Erscheinen im Schlichtungsverfahren vorgeschrieben. Zwar gilt weiterhin kein Anwaltszwang (Art. 204 ZPO) vor der Schlichtungsbehörde, doch muss, sofern sich eine Partei für eine Vertretung entscheidet, die Gegenpartei darüber informiert werden (Art. 204 Abs. 4 ZPO).
Wie bis anhin ist ein persönliches Erscheinen im Schlichtungsverfahren vorgeschrieben. Zwar gilt weiterhin kein Anwaltszwang (Art. 204 ZPO) vor der Schlichtungsbehörde, doch muss, sofern sich eine Partei für eine Vertretung entscheidet, die Gegenpartei darüber informiert werden (Art. 204 Abs. 4 ZPO).
Verfahren
Die Schlichtungsverhandlung sollte im Unterschied zu einer durchstrukturierten Gerichtsverhandlung formlos durchgeführt werden. Weder die Aussagen der Parteien werden protokolliert, noch die vorgelegten Unterlagen werden zu den Akten genommen.
Das Schlichtungsverfahren kann auf verschiedene Weise erledigt werden. Die Einigung nach Art. 208 ZPO, die vermutlich den grössten Teil der Erledigung ausmacht, wird durch Vergleich, durch Klageanerkennung oder durch vorbehaltlosen Klagerückzug erzielt.
Gemäss Art. 208 Abs. 1 ZPO ist in derartigen Fällen ein Protokoll zu erstellen, das von beiden Parteien unterschrieben wird. Damit hat ein solcher Vergleich, Klageanerkennung oder vorbehaltloser Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Können sich die Parteien nicht einigen, stellt die Schlichtungsbehörde entsprechend Art. 209 Abs. 1 lit. a und b ZPO eine Klagebewilligung aus. Genau wie bis anhin hat die klagende Partei für einen allfälligen Weiterzug an das Mietgericht eine Frist von 30 Tagen zu berücksichtigen.
Die Schlichtungsverhandlung sollte im Unterschied zu einer durchstrukturierten Gerichtsverhandlung formlos durchgeführt werden. Weder die Aussagen der Parteien werden protokolliert, noch die vorgelegten Unterlagen werden zu den Akten genommen.
Das Schlichtungsverfahren kann auf verschiedene Weise erledigt werden. Die Einigung nach Art. 208 ZPO, die vermutlich den grössten Teil der Erledigung ausmacht, wird durch Vergleich, durch Klageanerkennung oder durch vorbehaltlosen Klagerückzug erzielt.
Gemäss Art. 208 Abs. 1 ZPO ist in derartigen Fällen ein Protokoll zu erstellen, das von beiden Parteien unterschrieben wird. Damit hat ein solcher Vergleich, Klageanerkennung oder vorbehaltloser Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Können sich die Parteien nicht einigen, stellt die Schlichtungsbehörde entsprechend Art. 209 Abs. 1 lit. a und b ZPO eine Klagebewilligung aus. Genau wie bis anhin hat die klagende Partei für einen allfälligen Weiterzug an das Mietgericht eine Frist von 30 Tagen zu berücksichtigen.
Urteilsvorschlag
Mit der Einführung der neuen ZPO werden der Urteilsvorschlag und der Entscheid als neue Erledigungsarten vorgesehen. Anstelle der bisherigen Entscheidkompetenz bei Kündigung und Hinterlegung, die übrigens dahingefallen ist, kann der Urteilsvorschlag nach Art. 210 ZPO von der Schlichtungsbehörde angewandt werden. Im Weiteren kann der Urteilsvorschlag auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 5'000.– vorgesehen werden. Doch im Gegensatz zu früher handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Kann-Vorschrift, sodass die Schlichtungsbehörde nicht verpflichtet ist, einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten. Sofern die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag abfasst, haben die Parteien ab der schriftlichen Eröffnung eine Frist von 20 Tagen, um diesen Urteilsvorschlag abzulehnen. Wird der Urteilsvorschlag von den Parteien nicht abgelehnt, gilt er als angenommen. Bei Ablehnung fällt der Urteilsvorschlag dahin und die ablehnende Partei erhält die Klagebewilligung.
Mit der Einführung der neuen ZPO werden der Urteilsvorschlag und der Entscheid als neue Erledigungsarten vorgesehen. Anstelle der bisherigen Entscheidkompetenz bei Kündigung und Hinterlegung, die übrigens dahingefallen ist, kann der Urteilsvorschlag nach Art. 210 ZPO von der Schlichtungsbehörde angewandt werden. Im Weiteren kann der Urteilsvorschlag auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 5'000.– vorgesehen werden. Doch im Gegensatz zu früher handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Kann-Vorschrift, sodass die Schlichtungsbehörde nicht verpflichtet ist, einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten. Sofern die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag abfasst, haben die Parteien ab der schriftlichen Eröffnung eine Frist von 20 Tagen, um diesen Urteilsvorschlag abzulehnen. Wird der Urteilsvorschlag von den Parteien nicht abgelehnt, gilt er als angenommen. Bei Ablehnung fällt der Urteilsvorschlag dahin und die ablehnende Partei erhält die Klagebewilligung.
Entscheid
Gemäss Art. 212 ZPO kann die Schlichtungsbehörde bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.- auf Antrag des Klägers als erste echte Entscheidinstanz amten. Auch beim Entscheid ist es der Schlichtungsbehörde überlassen, ob sie dem Antrag des Klägers folgen will.
Gemäss Art. 212 ZPO kann die Schlichtungsbehörde bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.- auf Antrag des Klägers als erste echte Entscheidinstanz amten. Auch beim Entscheid ist es der Schlichtungsbehörde überlassen, ob sie dem Antrag des Klägers folgen will.
Praxis folgt
Wie bereits ausgeführt, sind diese Erläuterungen auf Grund der bislang bekannten Bestimmungen erstellt worden. Da sich bei der Anwendung von gewissen Bestimmungen im konkreten Fall sogar die Behörden noch nicht einig sind, können zurzeit über die tatsächliche Anwendung noch keine Angaben gemacht werden, so dass erst mit der Zeit diesbezüglich eine gewisse Praxis entsteht.
Text: Hauseigentümerverband Bern und Umgebung
Letzte Aktualisierung:
26.01.2012

