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Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden

In den Schlichtungsbehörden müssen Mieter und Vermieter durch ihre Verbände oder andere Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, paritätisch vertreten sein.
 
Paritätisch heisst zu gleichen Teilen, also immer ebenso viele Vertreter und Vertreterinnen von der einen wie von der anderen Seite, mindestens aber je einer. Der Vorsitzende muss unabhängig sein.
 
Die Kantone können die paritätischen Organe, die in Rahmenmietverträgen oder ähnlichen Abkommen vorgesehen sind, als Schlichtungsbehörde bezeichnen. In diesem Fall kommt ihnen amtliche Funktion zu.
 
Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde und deren Zuständigkeit ist regelmässig zu publizieren. Mieter und Vermieter sollen informiert werden, für welches Gebiet welche Schlichtungsbehörde für Auskunft zuständig ist oder bei Mietrechtsstreitigkeiten angerufen werden muss. Die Adresse der zuständigen Schlichtungsbehörde kann einem Telefonverzeichnis oder dem Internet entnommen werden.
 
Dass die Kantone die Kosten der Schlichtungsbehörde zu tragen haben, ist eine Folge der vorgeschriebenen Unentgeltlichkeit des Verfahrens. Sofern sich die Parteien jedoch durch Anwälte vertreten lassen möchten, haben sie deren Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.
  
 
Text: Hauseigentümerverband Bern und Umgebung und hausinfo

Letzte Aktualisierung: 26.01.2012