Reglement beim Stockwerkeigentum
- Gebäudeteile, an denen kein Stockwerkeigentum begründet werden darf (Art. 712b Abs. 2 ZGB)
- Kostenverteilung für gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen und Einrichtungen, die einzelnen Stockwerkeigentümern nicht oder nur in geringem Ausmass dienen (Art. 712h Abs. 3 ZGB)
- Protokollierungs- und Aufbewahrungspflicht (Art. 712n Abs. 2 ZGB)
- Vorgehen bei ungenügender Beteiligung an einer Stockwerkeigentümerversammlung (Art. 712p Abs. 2 ZGB)
- Recht jedes Stockwerkeigentümers, dringliche Massnahmen durchführen zu lassen, solange kein Verwalter eingesetzt ist (Art. 647 Abs. 2 ZGB)
- Recht jedes Stockwerkeigentümers, gewöhnliche Verwaltungshandlungen vorzunehmen, solange kein Verwalter eingesetzt ist (Art. 647a Abs. 1 ZGB)
- Recht jedes Stockwerkeigentümers, einen Verwalter gerichtlich einsetzen zu lassen (Art. 712q ZGB)
- Bestimmungen zum erforderlichen Minimum für einen Mehrheitsbeschluss (Art. 647b Abs. 1, Art. 647d Abs. 1 und Art. 712g Abs. 3 ZGB); da diese Bestimmungen den Schutz der Minderheiten bezwecken, sind strengere Anforderungen an die Mindestquoren zulässig
- Beschreibung der Sonderrechte
- Definition der ausschliesslichen Benutzungsrechte
- Bestimmung, dass über eine Änderung der ausschliesslichen Benutzungsrechte nur mit Zustimmung des oder der Berechtigten Beschluss gefasst werden kann
- Ausschluss von Tätigkeiten, die mit Lärm oder anderen Immissionen verbunden sind
- Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten im Allgemeinen
- Aufteilung der Unterhaltskosten für Bauteile, die das Sonderrecht vom gemeinschaftlichen Eigentum abgrenzen (Fenster, Wohnungstüren, Storen etc.)
- Kostentragung für die ausschliesslichen Benutzungsrechte
- Regeln über die Verwendung des Erneuerungsfonds und die Verfügung darüber
- Regeln über die Einladung zur Stockwerkeigentümerversammlung
- Regeln zur Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, insbesondere zur Beschlussfassung beim qualifizierten Mehr und zum Vorgehen bei Stimmengleichheit
- Aufgaben des Verwalters
- Streitbeilegungsklausel (Mediationsstelle, Schiedsgerichts- oder Gerichtsstandsvereinbarung)
Letzte Aktualisierung:
02.02.2011

