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So wehren Sie sich gegen einen Steuerentscheid

Wenn Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung einen Fehler gemacht haben oder mit einer Entscheidung des Steueramtes nicht einverstanden sind, können Sie Einsprache gegen die Veranlagung einlegen. Auf was müssen Sie achten – und wie müssen Sie vorgehen?

Nicht einverstanden mit Steuerentscheid - So wehren Sie sich
Wenn Sie mit einer Entscheidung des Steueramtes nicht einverstanden sind, können Sie gegen die definitive Veranlagungsverfügung Einsprache einlegen.

(rh) Sobald Sie Ihre Steuererklärung eingereicht haben, erfasst und prüft das Steueramt sämtliche Angaben und Unterlagen. Allenfalls korrigiert es Ihre Steuererklärung und streicht beispielsweise Abzüge, die es für ungerechtfertigt hält. Dieser Prozess heisst Veranlagung, das Ergebnis ist die Veranlagungsverfügung. Diese Verfügung enthält neben Ihrem steuerbaren Einkommen und steuerbaren Vermögen unter anderem

  • Begründungen für allfällige Abweichungen gegenüber Ihrer Steuererklärung,
  • die Berechnung der geschuldeten Steuern und
  • eine Rechtsmittelbelehrung.

Wenn Sie die definitive Veranlagungsverfügung erhalten, haben Sie 30 Tage Zeit, Einsprache einzureichen. Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und kann nicht verlängert bzw. – im Fachjargon – erstreckt werden. Wenn Sie die Frist verfallen lassen, wird die Veranlagungsverfügung rechtskräftig und Sie können sich nicht mehr dagegen wehren. Es gibt nur wenige triftige Gründe für die Steuerbehörden, doch noch auf eine verspätete Einsprache einzutreten. Zum Beispiel, wenn Sie nachweislich krank waren oder Militär- beziehungsweise Zivildienst geleistet haben und dadurch an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache verhindert waren.

Fragen Sie beim Steueramt nach bevor Sie eine Einsprache einreichen

Darum lohnt es sich, die Verfügung so rasch als möglich zu kontrollieren, Position für Position. Falls das Steueramt die Steuererklärung korrigiert hat, vergleichen Sie Ihre Deklaration mit der Verfügung. Wenn Sie eine Änderung trotz Begründung nicht verstehen, rufen Sie das Steueramt an und fragen Sie. Wenn Sie mit einer Änderung nicht einverstanden sind, können Sie schriftlich Einsprache (siehe Rechtsmittelbelehrung) einlegen. 

Die Einsprache ist kostenlos. Sie müssen einen Brief schreiben, Ihre Einsprache begründen, Belege, Unterlagen sowie Beweismittel beilegen und die Einsprache unterzeichnen. Senden Sie den Brief mit eingeschriebener Post, dann können Sie die Einhaltung der Frist beweisen. Die Einsprache muss am 30. Tag (Datum des Poststempels) der Post übergeben werden. In verschiedenen Kantonen können Sie auch online Einsprache einreichen. Einsprachen per Fax oder E-Mail sind grundsätzlich nicht rechtswirksam und werden nicht akzeptiert, weil die Originalunterschrift fehlt.

Eine Einsprache ist auch bei einer amtlichen Einschätzung möglich

Sie können auch Einsprache erheben, wenn Sie keine Steuererklärung eingereicht haben und «nach pflichtgemässem Ermessen» durch das zuständige Steueramt eingeschätzt wurden. Allerdings sind die formellen Anforderungen strenger, weil Sie nachweisen müssen, dass die Veranlagung offensichtlich falsch ist. Dafür müssen Sie innerhalb von 30 Tagen eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit sämtlichen Belegen einreichen – wiederum ohne Möglichkeit, die Frist zu erstrecken. Ausserdem müssen Sie mit einer Busse oder Mehrkosten rechnen, selbst wenn die Einsprache gutgeheissen wird. Grund dafür ist die Verletzung von Deklarationspflichten.

Falls Ihre Einsprache abgewiesen wird, können Sie innerhalb von 30 Tagen Rekurs (Gemeinde- und Kantonssteuern) beziehungsweise Beschwerde (Bundessteuer) einreichen. Rekurse und Beschwerden sind kostenpflichtig, wenn Sie nicht Recht bekommen. Entscheidungen der Rekurskommission können Sie vor das Verwaltungsgericht weiterziehen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können Sie vor Bundesgericht anfechten. So gestaltet sich der Rechtsmittelweg im Kanton Bern. In anderen Kantonen sind der Rechtsmittelweg nach abgeschlossenem Einspracheverfahren und die Bezeichnung der Rechtsmittel und Rechtsmittelbehörden etwas anders. Der konkrete Rechtsbehelf und die Beschwerdeinstanz sind der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides zu entnehmen.

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