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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuern werden zurzeit nur von den Kantonen, nicht aber vom Bund erhoben. Wird eine Liegenschaft vererbt oder verschenkt, fallen die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern in dem Kanton an, in dem sich die Liegenschaft befindet.

Die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer muss grundsätzlich vom Erben bzw. Beschenkten entrichtet werden.
Die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer muss grundsätzlich vom Erben bzw. Beschenkten entrichtet werden.
(mas) Grundsätzlich gilt, dass die Steuer umso geringer ausfällt, je näher Erblasser und Erben bzw. Schenker und Schenkungsempfänger verwandt sind. Die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer muss grundsätzlich vom Erben bzw. Beschenkten entrichtet werden. Aufgrund der Steuerprogression fallen die Steuern umso höher aus, je mehr Wert die Liegenschaft aufweist. Besteuert wird jedoch nur das in der Liegenschaft angelegte Kapital; allfällig auf der Liegenschaft lastende Hypothekarschulden werden von deren Wert abgezogen.

Kantonale Unterschiede der Erbschafts- und Schenkungssteuer

(Achtung laufenden Änderungen unterworfen)

  • Alle Kantone, ausser Schwyz und Obwalden, erheben eine Erbschaftssteuer. Die Schenkungssteuer wird von allen Kantonen, ausser Schwyz, Obwalden und Luzern, erhoben.
  • Im Kanton Bern werden Liegenschaften nach dem amtlichen Wert (=Schätzungswert für die Vermögenssteuer) bewertet. Dieser Wert liegt normalerweise unter dem Marktwert einer Liegenschaft. In anderen Kantonen wird eine Liegenschaft hingegen nach dem Ertragswert, Verkehrswert oder einer Kombination aus Verkehrs- und Ertragswert bewertet.
  • Erbschaften und Schenkungen von Eltern an Kinder werden nur in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Waadt, Neuenburg und Luzern (nur Erbschaftssteuer und nur teilweise auf Gemeindeebene) besteuert, wobei jedoch Freibeträge gewährt werden. Der Kanton Solothurn erhebt eine Nachlasstaxe.
  • Erbschaften zwischen Konkubinatspartnern werden überall besteuert, ausser in den Kantonen Schwyz, Obwalden, Zug, Nidwalden, Uri und Graubünden. In den meisten anderen Kantonen sind Abzüge oder Freibeträge vorgesehen.
  • Vermögensübergänge zwischen Ehepartnern sind in allen Kantonen von der Steuer befreit, einzig der Kanton Solothurn erhebt auf Erbschaften eine Nachlasstaxe in der Höhe von 8 bis 12 Promille.

Spartipps für Erbschafts- und Schenkungssteuern

Aus den gesetzlichen Vorgaben für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ergeben sich diverse Steuerspartipps.

Schenken statt vererben

  • Steuern lassen sich allenfalls sparen, wenn die Eigentümer ihre Liegenschaft verschenken, aber weiterhin darin wohnen - bspw. gestützt auf ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht.
  • Eine Schenkung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn die Schenkenden für ihre verbleibende Lebenszeit finanziell abgesichert sind.
  • Der grosse Vorteil der Schenkung ist, dass die Einkommens- und Vermögensfaktoren der Liegenschaft fortan dem Beschenkten zugerechnet werden. Zudem fällt der zukünftige Wertzuwachs beim Beschenkten an und wird deshalb nicht nachträglich mit einer Erbschaftssteuer belegt.
  • Zudem können Eigentümer von mehreren Liegenschaften die Steuerprogression brechen, wenn sie die Liegenschaften schon zu Lebzeiten an ihre Kinder verschenken und damit Einkommen und Vermögen auf mehrere Personen aufteilen.

Wohnrecht und Nutzniessung

  • Wenn die Schenker das Wohnrecht behalten, wird dieses vom Schenkungssteuerwert abgezogen. Je jünger die Schenkenden sind, desto höher sind ihre verbleibende Lebenserwartung und damit auch der Wert des abzugsfähigen Wohnrechts. Wohnen zwei Personen im verschenkten Haus, sollte das Wohnrecht auf beide oder auf die jüngere Person von beiden lauten. Wenn beide gestorben sind, fällt das Wohnrecht weg, zusätzliche (Erbschafts- bzw. Schenkungs-) Steuern müssen dann jedoch keine bezahlt werden. Sofern ein Wohnrecht eingeräumt wird, müssen die Schenker bei der Einkommenssteuer weiterhin den Eigenmietwert versteuern.
  • Dasselbe gilt, wenn die Schenkenden die Nutzniessung behalten. Der Schenkungssteuerwert wird um einen Betrag reduziert, welcher der kapitalisierten Nutzniessung entspricht. Der Unterschied zum blossen Wohnrecht besteht darin, dass die Schenkenden ihre bisherige Stellung behalten, also für die Hypothekarzinsen aufkommen und die Liegenschaft als Vermögen versteuern müssen. Dafür dürfen sie im Regelfall die Liegenschaft auch vermieten, was bei einem Wohnrecht nicht möglich ist.
  • Bei Wohn-/Geschäftsliegenschaften und Mehrfamilienhäusern sind beliebige Kombinationen von Wohnrecht und Nutzniessung möglich.
  • Wohnrecht und Nutzniessung an Liegenschaften entstehen durch Eintragung im Grundbuch.

Vom Schuldzinsabzug profitieren

Wird eine Liegenschaft verschenkt, so können die darauf haftenden Schulden vom steuerlichen Wert der Liegenschaft abgezogen werden - die Schulden werden sozusagen «mitgeschenkt». Ist die Hypothekarbelastung genauso hoch wie der steuerliche Wert der Liegenschaft, dann wird gar keine Schenkungssteuer erhoben. Eine mögliche Strategie ist deshalb, die Hypothek vor dem Schenken auf die Höhe des steuerlichen Wertes aufzustocken (Bedingung ist natürlich, dass die Bank einen Kredit in diesem Umfang gewährt). Aber Achtung vor dem Vorwurf der Steuerumgehung! Eine seriöse Vorabklärung ist in diesem Fall dringend geboten, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Unterschiedliche kantonale Steuersätze ausnutzen

  • Wird eine Liegenschaft als Anlageobjekt gekauft, dann sollte darauf geachtet werden, dass sie, wenn möglich in einem steuergünstigen Kanton liegt oder in einem Kanton, der keine Erbschaftssteuern erhebt. Besonders für Konkubinatspaare zahlt sich das aus, weil sie als Nichtverwandte bei Schenkung bzw. Vererbung untereinander höheren Steuersätzen unterliegen. In solchen Kantonen ist allerdings mit höheren Liegenschafts-Kaufpreisen zu rechnen.
  • Besitzt der Erblasser mehrere Liegenschaften in verschiedenen Kantonen, werden im Erbfall die gesamten Nachlassschulden proportional im Verhältnis der beweglichen und unbeweglichen Nachlassaktiven zu den Gesamtaktiven verlegt. Es hilft somit nichts, wenn man Liegenschaften in «teuren» Kantonen möglichst stark mit Hypotheken belegt. Nur bei Schenkung einer einzelnen Liegenschaft werden die konkret auf der Liegenschaft aufhaftenden Hypotheken bei der Berechnung des Schenkungwerts in Abzug gebracht.

Weitere Tipps

  • Wenn in der direkten Linie Eltern-Nachkommen Erbschaftssteuern bezahlt werden müssen, ist es prüfenswert, ob eine Generation übersprungen werden kann. Setzen die Grosseltern ihre Enkel als Erben der Liegenschaft ein und gestatten den Eltern die Nutzniessung, so fällt die Erbschaftssteuer nur einmal an. Allerdings sind dabei die erbrechtlichen Spielregeln einzuhalten.
  • Sind in einer Zweit-Ehe Kinder aus einer ersten Ehe vorhanden, dann sollte die Liegenschaft an die Kinder vererbt und dem zweiten Ehepartner die Nutzniessung zugestanden werden. So wird vermieden, dass beim Übergang vom zweiten Ehepartner auf die Kinder die (höhere) Erbschaftssteuer unter Nichtverwandten ausgelöst wird, wenn der zweite Ehepartner nach dem Erblasser verstirbt.
  • Ein Steueraufschub lässt sich erreichen, wenn der Ehegatte erbrechtlich möglichst begünstigt wird. Dann fällt die Erbschaftssteuer für die Kinder, sofern es sie denn gibt, erst an, wenn auch der zweite Elternteil stirbt. Möglich ist auch, eine Liegenschaft dem Ehepartner zu hinterlassen und den Kindern die Nutzniessung einzuräumen.
  • Artikel von:
  • hausinfo
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