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Baurekurs einreichen: Das müssen Sie wissen

Gegen jedes Baugesuch kann Rekurs eingelegt werden. Aber nur, wenn der Beschwerdeführer direkt betroffen ist und ein berechtigtes Interesse hat. Über die Einsprache entscheidet die Baubehörde. Der Bauherr kann seinerseits Beschwerde einlegen, falls er mit der Entscheidung unzufrieden ist.

Nur wer direkt betroffen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann Einsprache gegen ein Baugesuch einreichen.
Nur wer direkt betroffen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann Einsprache gegen ein Baugesuch einreichen.
(rh) Wer bauen will, braucht eine Baubewilligung oder – je nach Sprachgebrauch im Kanton –eine baurechtliche Bewilligung beziehungsweise einen baurechtlichen Entscheid. Dafür muss der Bauherr ein Baugesuch mit allen Unterlagen einreichen, damit die (kantonale oder kommunale) Baubehörde das Gesuch beurteilen kann. Ausserdem muss der Bauherr das Bauvorhaben in den meisten Kantonen ausstecken lassen. Weil das aufwändig und komplex ist, lohnt es sich für den Bauherrn, einen Architekten mit der Eingabe des Baugesuches zu beauftragen. Sobald die Unterlagen vollständig sind und das Bauvorhaben allenfalls korrekt ausgesteckt ist, publiziert die Baubehörde das Baugesuch im Amtsblatt und legt die Baupläne im Gemeindebüro auf.

Vom Baugesuch über Einsprachen bis zum Rekurs

Personen mit berechtigten Interessen – zum Beispiel Grundeigentümer, Bauberechtigte, Kaufberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Mieter oder Pächter – können Einsprache gegen ein Baugesuch einreichen. Je nach Kanton innerhalb von 20 oder 30 Tagen ab Publikation. Verpassen sie diese Frist, haben sie ihr Recht verwirkt. Danach entscheidet die Baubehörde und erteilt die Baubewilligung, falls sich das Vorhaben an alle rechtlichen Rahmenbedingungen hält. Sobald die Entscheidung zugestellt ist, beginnt die 30-tägige Rekursfrist. Der Bauherr kann rekurrieren, wenn ihm die Baubewilligung verweigert wird. Die Rekursschrift (siehe «Das gehört in die Rekursschrift») muss im Original und von Hand unterzeichnet an die zuständige Stelle geschickt werden, sinnvollerweise eingeschrieben. Das ist in fast allen Kantonen die kommunale Baubehörde oder der Bausekretär und im Kanton Zürich das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Ein Rekurs kostet viel Zeit – und den Verlierer Geld

Im Gerichtsverfahren macht der Kläger alle Mängel im bisherigen Bewilligungsverfahren geltend. Der Rekursentscheid ist anfechtbar und eine Beschwerde kann bis 30 Tage nach Zustellung des Entscheids an das kantonale Verwaltungsgericht eingereicht werden. Das Verwaltungsgericht beurteilt nur, ob im Verfahren vor dem Baurekursgericht Rechtsverletzungen passiert sind oder der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden ist, aber nicht den Rekurs. Im Prinzip braucht es für einen Baurekurs keinen Anwalt. Weil das Planungs-, Bau- und Umweltrecht aber sehr komplex ist, empfiehlt es sich, sich von einem Fachmann für Baurechtsfragen beraten und vertreten zu lassen. Das muss kein Rechtsanwalt sein. Ein durchschnittliches Rekursverfahren dauert rund sechs Monate und kostet ungefähr 5'000 Franken. Gemäss § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes trägt in der Regel die im Rekursverfahren unterliegende Partei diese Kosten.

Das gehört in die Rekursschrift

Wenn Sie an das Baurekursgericht gelangen, müssen Sie eine sogenannte Rekursschrift in dreifacher Ausführung (ein Original und zwei Kopien) einreichen. Die Rekursschrift besteht aus dem Antrag und der Begründung. Im Antrag schreiben Sie, was Sie erreichen wollen: Den Entscheid der Baubehörde ganz oder teilweise aufheben, ergänzen oder ändern. In der Begründung erklären Sie, was aus Ihrer Sicht der Mangel am vorinstanzlichen Entscheid ist und warum Sie ihn anfechten. Falls Sie nicht Bauherr sind, sondern beispielsweise ein Nachbar, müssen Sie ausserdem begründen, wie der Entscheid (sprich das Bauvorhaben) Sie konkret betrifft. Zur Rekursschrift gehören auch der angefochtene Entscheid und so viele Beweismittel als möglich.

Wichtige Fristen

Diese Fristen sind wichtig. Wer zu spät einreicht, verwirkt sein Recht auf Einsprache, Rekurs oder Beschwerde.

  • Einsprache einreichen: je nach Kanton 20 oder 30 Tage ab Publikation im Amtsblatt
  • Rekurs einreichen: 30 Tage ab Zustellung der Baubewilligung
  • Beschwerde einreichen: 30 Tage ab Zustellung des Baurekursgerichtsurteils
  • Artikel von:
  • hausinfo
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