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Erbrecht

Haus an Nachkommen vererben

Vererbende Personen können mit einem Erbvertrag oder Testament einer erbberechtigten Person ihre Immobilie im Alleineigentum zuweisen. Um das Erbe gerecht aufzuteilen, ist es sinnvoll, wenn die Erbengemeinschaft einen Erbteilungsvertrag aufsetzt.

 Um die Erbschaft gerecht aufzuteilen, ist es sinnvoll, wenn die Erbengemeinschaft einen Erbteilungsvertrag aufsetzt
Mit dem Testament oder Erbvertrag kann der vererbende Person einem Nachkommen die Immobilie im Alleineigentum zuweisen.

Wohneigentum ist in vielen Erbgängen der wertvollste zu verteilende Besitz – und oft der Auslöser für Probleme zwischen den Erbberechtigten. Eltern, die Streit zwischen ihren Kindern vermeiden wollen, reden frühzeitig mit ihnen und klären ab, wer was will. Dann setzen sie ein Testament oder einen Erbvertrag auf, der alles klar regelt.

Der Pflichtteilschutz

Wenn die Mutter oder der Vater stirbt, erhalten der:die Ehepartner:in und die Nachkommen nach der gesetzlichen Erbteilung je eine Hälfte der Erbschaft. Pflichtteilgeschützt sind aber mit dem neuen Erbrecht, das seit Anfang 2023 gilt, nur je ein Viertel. Die vererbende Person hat heute mehr Möglichkeiten, frei über ihren Nachlass zu verfügen. Personen mit Nachkommen können über die Hälfte ihres Vermögens frei bestimmen, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.  Wenn die vererbende Person (andere) Erbberechtigte begünstigen will, kann sie den:die Ehepartner:in und/oder die Nachkommen auf den Pflichtteil setzen. 

  • Eheleute und eingetragene Partner:innen haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, das heisst 25 Prozent des gesamten Nachlasses
  • Kinder und Grosskinder haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, das heisst 25 Prozent des Nachlasses
  • Eltern haben keinen gesetzlichen Erbanspruch mehr

Verletzungen des Pflichtteilschutzes werden nur korrigiert, wenn die pflichtteilgeschützten Erbberechtigten fristgerecht klagen. Dafür haben Sie in der Regel ein Jahr ab Testamentseröffnung Zeit.

Der Erbteilungsvertrag

Mit ihrem Testament oder Erbvertrag kann die vererbende Person einer nachkommenden Person die Immobilie im Alleineigentum zuweisen. Der Erbteilungsvertrag regelt, wie die bevorzugte erbberechtigte Person die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft auszahlt (Ausgleichungspflicht), falls die Liegenschaft mehr wert ist, als ihr zusteht. Weil das Haus oder die Wohnung oft den grössten Wertanteil an einer Erbschaft ausmacht, kann das hohe Ausgleichszahlungen bedeuten. Den Erbteilungsvertrag setzen die Erbberechtigten gemeinsam auf. 

Die Ausgleichszahlung anhand eines Beispiels erklärt:

Fritz Meier ist verwitwet und Vater zweier Töchter. In seinem Erbteilungsvertrag weist er das Haus, in dem er mit seiner Familie mehr als 40 Jahre lang gelebt hat, seiner älteren Tochter Bettina zu. Nach der Testamentseröffnung setzt sich Bettina mit ihrer Schwester Cornelia zusammen. Gemeinsam rechnen sie Bettinas Ausgleichszahlung aus:

  • Das Haus hat einen Verkehrswert von 560'000 Franken. Darauf lastet eine Hypothek von 120'000 (ursprünglich 200'000) Franken. Zu verteilen sind also 440'000 Franken (560'000 minus 120'000 Franken).
  • Bettina und Cornelia haben einen Anspruch auf je die Hälfte, das sind 220'000 Franken.
  • Bettina muss Cornelia innerhalb von zehn Tagen ab Grundbucheintrag 220'000 Franken als Ausgleichszahlung überweisen. 
  • Bettina erhöht den Schuldbrief von 200'000 auf 300'000 Franken und die Hypothek von 120'000 auf 300'000 Franken (plus 180'000 Franken). Die fehlenden 40'000 Franken überweist sie von ihrem Sparkonto.

Bettina und Cornelia setzen einen Erbteilungsvertrag auf und melden ihn auf dem Grundbuchamt an, sobald die Finanzierung gesichert ist. Manche Grundbuchämter bestehen darauf, dass Bettinas und Cornelias Unterschriften beglaubigt sind. Gut zu wissen: In einigen Kantonen, darunter Bern, wird der Grundbucheintrag nicht automatisch geändert. Bettina muss den Erbenschein via Notar einreichen, sonst bleibt ihr Vater als Eigentümer eingetragen.

Die Vor- und Nacherbeneinsetzung

Das kommt in den besten Familien vor: Fritz kann Bettinas Ehemann nicht ausstehen und will nicht, dass dieser das Haus erbt, falls Bettina etwas zustösst. Darum hat Fritz Bettina in seinem Testament als Vorerbin und ihre Schwester Cornelia als Nacherbin eingesetzt. Wenn Bettina stirbt, erbt nicht ihr Ehepartner, sondern ihre Schwester als Nacherbin. Allerdings gilt eine solche Nacherbeneinsetzung nur für die frei verfügbare Quote, nicht für den Pflichtteil.

Häufige Fragen

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