Nachlassregelung für Alleinstehende
Bei alleinstehenden Personen sind in erster Linie immer die Nachkommen erbberechtigt. Hat der Erblasser keine Nachkommen und möchte selber darüber bestimmen, wem sein Nachlass zukommen soll, muss dies testamentarisch geregelt werden.

(stö) Falls kein Testament oder Erbvertrag vorhanden sind, kommen bei der Verteilung der Erbschaft stets gesetzliche Regelungen zum Zug – unabhängig davon, ob der Erblasser verheiratet oder alleinstehend war. Wird der letzte Wille in Form eines Testaments verfügt, so hat der Gesetzgeber wiederum Pflichtteile und frei verfügbare Quoten festgelegt.
Nachkommen als Erste erbberechtigt
Grundsätzlich sind die Nachkommen einer alleinstehenden Person erbberechtigt. Anstelle von vorverstorbenen Kindern erben deren Nachkommen. Hat der Erblasser keine Nachkommen, so sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:
Ist kein Testament vorhanden und sind der Vater und/oder die Mutter der verstorbenen Person noch am Leben, erhalten der Vater und/oder die Mutter je 50 % des Erbes. Bei einer testamentarischen Hinterlassenschaft beträgt der Pflichtteil pro Elternteil jedoch lediglich je 25 % und die frei verfügbare Quote 50 %. Diese kann der Erblasser nach seinem Gutdünken vermachen.
Ebenso erhalten die Geschwister (bzw. deren Nachkommen) des Erblassers die Erbschaft zu gleichen Teilen, sofern keine letztwillige Verfügung aufgesetzt worden ist. Aber: Im Falle eines Testamentes haben die Geschwister der verstorbenen Person keinen Anspruch auf Pflichtteile, d.h. der Erblasser kann in diesem Fall in einem Testament verfügen, dass er die gesamte Erbschaft jemand anderem zukommen lässt.
Und plötzlich tauchen entfernte Verwandte auf
Hatte die verstorbene Person weder direkte Nachkommen, noch Elternteile oder Geschwister, sind von Gesetzes wegen die Grosseltern bzw. deren Nachkommen erbberechtigt. Wenn man also verhindern möchte, dass Personen mit dem Erbe bedacht werden, zu denen zu Lebzeiten vielleicht kaum oder gar kein Kontakt bestanden hat, ist das Aufsetzen eines Testaments auch für Alleinstehende unumgänglich.
Sind weder Testament noch Erbberechtigte vorhanden, so geht das Erbe an den Staat.
Konkubinats- und Lebenspartner im Testament berücksichtigen
Auch sind Konkubinats- und unverheiratete Lebenspartner weder gesetzlich noch pflichtteilsmässig erbberechtigt. Wenn jemand seinen Lebenspartner an seinem Erbe teilhaben lassen möchte, so muss das unbedingt testamentarisch über die frei verfügbare Quote geregelt werden. Hinterbliebene Partner aus gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaften hingegen sind erbrechtlich hinterbliebenen Ehegatten gleichgestellt.
Kein Erbanspruch aus Vorsorgeeinrichtungen
Sowohl bei verheirateten Paaren als auch bei Alleinstehenden gilt, dass Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben sowie Ansprüche aus der Säule 3a und aus Lebensversicherungen nicht zum Nachlassvermögen zählen, das als Erbschaft an die Hinterbliebenen verteilt wird. Die Verwendung der entsprechenden Guthaben ist an die Bestimmungen der jeweiligen Institutionen gebunden.
Schenken statt vererben
Zu bedenken gilt auch, dass mit nachlassendem Verwandtschaftsgrad die Erbschaftssteuer in vielen Kantonen massiv ansteigt. Dies lässt sich nur umgehen, wenn vorhandenes Vermögen bereits zu Lebzeiten in Form von Schenkungen weitergereicht oder in eine eigene gemeinnützige Stiftung eingebracht wird. Allerdings kommt bei Schenkungen von Liegenschaften der Fiskus in den meisten Kantonen auch wieder zum Zug.
Rechtzeitig Willensvollstrecker einsetzen
Nicht nur bei etwas komplizierteren Verwandtschaftsverhältnissen – wie beispielsweise Stiefkinder oder Halbgeschwister etc. – lohnt es sich mitunter, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Willensvollstrecker einsetzt. So kann im Todesfall dem letzten Willen möglichst reibungslos entsprochen werden.
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