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Mietvertrag in der Schweiz: Darauf sollten Mietende achten

Mietverträge müssen sich an das Obligationenrecht halten, können aber innerhalb dieser Grenzen frei gestaltet werden. Wenn Verwaltung und Mieterschaft sich einig sind, ist vieles möglich. Wichtig ist, den Vertrag schriftlich abzuschliessen, obwohl eine mündliche Vereinbarung oder ein Handschlag genügen würde.

 Mietverträge müssen sich an das Obligationenrecht halten, können aber innerhalb dieser Grenzen frei gestaltet werden
Mietverträge müssen sich an das Obligationenrecht halten, können aber innerhalb dieser Grenzen frei gestaltet werden.

(rh) Jeder Mietvertrag für Wohnungen sollte mindestens diese Punkte enthalten beziehungsweise regeln, die für Sie als Mieter:in wichtig sind:

  • Beschreibung des Mietobjekts
  • Beschreibung der Nebenräume, zum Beispiel Garage und Keller
  • Beschreibung der mitbenutzten Räume, zum Beispiel Waschküche
  • Mietbeginn
  • Mietdauer, befristet oder unbefristet
  • Kündigungsbestimmungen
  • Brutto-Mietzins oder Netto-Mietzins und Nebenkosten
  • Sicherheitsleistungen wie Mietkaution oder Depot, falls verlangt
  • besondere Vereinbarungen

Klein gedruckt und zwischen den Zeilen

Lesen Sie den Vertrag gründlich und achten Sie besonders auf das Kleingedruckte. Oft versteckt sich der Teufel im Detail. Achten Sie auf diese Punkte:

  • Gibt die Verwaltung den Referenzzinssatz als Basis an? Den aktuellen Satz finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Wohnungswesen BWO . Stimmt der Zinssatz im Vertrag nicht mit dem Satz auf der Website überein, fragen Sie nach warum.
  • Gibt die Verwaltung den Landesindex der Konsumentenpreise als Basis an? Diesen Wert finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Statistik BFS . Wenn der Vertrag nicht mit dem aktuellen Stand berechnet worden ist, fragen Sie nach warum.
  • Hat die Verwaltung vermerkt, dass sie mit dem Mietzins nicht den höchstzulässigen Ertrag erwirtschaften? Ein Mietzinsvorbehalt muss klar beziffert sein, in Prozent oder Franken. Steht ein Vorbehalt im Vertrag, kann die Verwaltung den Mietzins jederzeit bis zur definierten Grenze erhöhen. Sie können die Erhöhung anfechten.
  • Im Vertrag müssen alle Nebenkosten detailliert und Punkt für Punkt aufgezählt sein. Was nicht einzeln aufgezählt ist, gilt als im Netto-Mietzins enthalten und darf nicht zusätzlich verrechnet werden.
  • Die Verwaltung darf bis zu drei Monatsmieten als Mietkaution verlangen. Brutto oder netto, je nach Kanton. Das Geld dient als Sicherheit, falls Sie Ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen. Die Verwaltung eröffnet bei einer Bank ein Sperrkonto auf Ihren Namen, auf das keiner Zugriff hat. Sie können auch eine Mietkautionsbürgschaft als Sicherheit anbieten. Dafür bezahlen Sie eine jährliche Gebühr an die Firma, die für Sie bürgt.
  • In welchem Ton ist die Hausordnung geschrieben: Verbietet sie vieles, sind die Regeln kompliziert? Die Hausordnung regelt das Zusammenleben im Haus. Die Verwaltung kann Mietenden ausserordentlich kündigen, die trotz Mahnungen wiederholt Regeln missachten. Mietende können die Kündigung anfechten.
  • Welche Kündigungsfristen stehen im Mietvertrag? Üblich sind drei Monate, in der Regel auf Ende Halbjahr, auf die ortsüblichen Kündigungstermine oder auf Ende Monat. Das ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In der Stadt Bern sind der 30. April und der 31. Oktober ortsübliche Kündigungstermine, im Kanton Bern jedes Monatsende mit Ausnahme des 31. Dezembers. 
  • Wollen Sie die Wohnung mit jemandem zusammen mieten? Dann sollte eine Teilkündigungsklausel erlauben, dass einzelne Mitglieder der Wohngemeinschaft aus dem Vertrag aussteigen, ohne dass andere Mietmietende kündigen müssen.
  • Einige Mietverträge verbieten Untermiete. Dieser Passus ist ungültig. Das Gesetz schreibt vor, dass Untermiete grundsätzlich möglich sein muss. Die Verwaltung hat aber das Recht zu wissen, wer die Untermietenden sind und wie viel Mietzins sie bezahlen.

Häufige Fragen

  • Artikel von:
  • Beobachter-Buchverlag, hausinfo
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