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Das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach erfordert Regeln, damit sich alle wohlfühlen. Die Hausordnung, die in der Schweiz meist ein integrierter Bestandteil des Mietvertrags ist, ist das Regelwerk für das friedliche Zusammenleben.
Aber was tun, wenn sich eine Mietpartei weiterhin einen Deut darum schert, dass der Abfallsack dem ganzen Treppenhaus eine besondere Duftnote verleiht? Ist die von der Verwaltung erlassene Hausordnung fester, das heisst integrierter und allenfalls mitunterzeichneter Bestandteil des Mietvertrags, so kann die fehlbare Mietpartei von den Nachbarn dazu angehalten werden, den Abfallsack zu entsorgen. Sollte die Aufforderung nicht wirken, kann bei der Liegenschaftsverwaltung verlangt werden, dass diese sich der Sache annimmt. Letztendlich sind Verstösse gegen bindende Regeln im Haus sogar ein Kündigungsgrund.
Ist die Hausordnung nicht Bestandteil des Mietvertrags, ist sie rechtlich nicht bindend. Ebenso ist ein einfacher Aushang der Hausordnung, sofern im Mietvertrag nicht gesondert darauf hingewiesen wird, rechtlich unverbindlich, da die Mietenden der Hausordnung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Kündigung aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung kann von den Mietenden in diesem Fall angefochten werden.
Aber so weit soll es ja nicht kommen. Vielmehr dient die Hausordnung dazu, im Alltag geregelte Verhältnisse zu schaffen. Dazu gehören beispielsweise der Gebrauch und die Bewirtschaftung gemeinschaftlich genutzter Räume und Plätze wie Treppenhaus, Waschküche oder Vor- und Spielplatz, Sicherheitsaspekte wie das Schliessen der Haustüre, aber auch Verhaltensregeln wie die Einhaltung der Nacht- und Mittagsruhe, das Vermeiden übermässiger Lärmemissionen oder das häufige Streitthema Grillieren auf dem Balkon, das übrigens «unter Rücksichtnahme auf die Nachbarn» in der Regel erlaubt ist.
Da die Hausordnung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, werden die Regeln für das Zusammenleben ausschliesslich von den Vermietenden und nicht vom Gesetz erlassen. Vermietende wiederum dürfen eine im Mietvertrag integrierte Hausordnung nicht einfach abändern, ohne dies als Vertragsänderung entsprechend zu verbriefen.
In der Schweiz finden zumeist standardisierte Hausordnungen Verwendung, welche beispielsweise von den kantonalen Hauseigentümervereinigungen oder vom Mieterschutz angeboten werden.
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