Anfechtbarkeit der Mietvertragskündigung
Kündigt eine der Vertragsparteien das Mietverhältnis für eine Wohnung oder für ein Geschäft, so steht der jeweiligen Gegenpartei das Recht zu, die Kündigung anzufechten.

Ein Anfechtungsgrund ist gegeben, wenn die Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Gegen Treu und Glauben verstösst, wer ein ihm zustehendes Recht ausübt, obwohl dieses für ihn von keinem Interesse oder Nutzen mehr ist, es ihm also nur darum geht, der Gegenpartei durch die Ausübung des Rechts Schaden zuzufügen oder sie in erhebliche Schwierigkeiten zu bringen.
Beispiel
Der Mieter von Geschäftsräumen bestätigt immer wieder mündlich, dass er noch viele Jahre bleibe. Im Hinblick darauf tätigt der Vermieter erhebliche Investitionen. Kurz darauf kündigt der Mieter.
Die Anfechtung selbst bewirkt noch nicht die Ungültigkeit der Kündigung im Sinne einer einseitigen Unverbindlichkeit. Ein Anfechtungsbegehren löst einzig das Tätigwerden der Schlichtungsbehörde aus, die alleine - unter Vorbehalt der Anrufung des Richters - entscheidet, ob eine Kündigung gültig ist oder nicht.
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