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Wie weit reicht das Besichtigungsrecht der Vermietenden?

Wenn Sie eine Wohnung mieten, geht das Hausrecht vom Vermietenden an Sie über. Vermietende dürfen aber Ihre Wohnung unter bestimmten Umständen trotzdem besichtigen.

Wie weit reicht das Besichtigungsrecht der Vermietenden?
Vermietende haben grundsätzlich kein Recht, einen Schlüssel der vermieteten Wohnung zu behalten.

(rh) Vermietende dürfen gemäss Artikel 257h des Obligationenrechts eine Wohnung besichtigen, wenn es für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung nötig ist. Vermietende müssen die Besichtigung rechtzeitig anmelden und auf die Mietenden Rücksicht nehmen. Einen Besuch am Sonntagmorgen früh zum Beispiel können die Mietenden ablehnen.

Mietende müssen einverstanden sein

Sobald ein Mietvertrag in Kraft tritt, geht das Hausrecht automatisch von den  Vermietenden an die Mietenden über. Von nun an bestimmten die Mietenden über die Räume und geniessen deshalb auch strafrechtlichen Schutz vor Hausfriedensbruch. Wer gegen ihren Willen in ihre Wohnung eindringt, macht sich nach Artikel 186 des Strafgesetzbuches strafbar und kann auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft werden. Unter Umständen reicht es schon, in den Garten einzudringen. Das gilt auch für die Vermietenden. Sie dürfen die Wohnung erst wieder nach eigenem Gutdünken betreten und besichtigen, wenn die Mietenden sie geräumt haben. Das Hausrecht geht mit dem Auszug zurück an die Vermietenden, nicht mit dem Ende des Mietverhältnisses.

Kein Schlüssel für Vermietende

Vermietende haben grundsätzlich kein Recht, einen Schlüssel der vermieteten Wohnung zu behalten. Würde sie damit die Türe öffnen und gegen den Willen oder ohne das Wissen der Mietenden die Wohnung betreten, ist das – mit Ausnahme von Notfällen – Hausfriedensbruches und damit eine strafbare Handlung. Möchten die Vermietenden einen Schlüssel behalten, sollten sie das im Mietvertrag oder in einer nachträglich mit den Mietenden getroffenen Vereinbarung ausdrücklich festhalten.

Und wenn es brennt …

In Notfällen muss eine Wohnung unter Umständen sofort betreten werden können. Zum Beispiel, wenn es brennt oder ein Wasserschaden droht. In solchen Notfällen dürfen Vermietende die Wohnung auch ohne das Wissen der Mietenden betreten, sogar gegen ihren Willen und ohne Voranmeldung. Wenn es die Zeit zulässt, empfiehlt es sich aber, eine Amtsperson die Türe öffnen zu lassen, zum Beispiel von der Polizei.

  • Artikel von:
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