Die wichtigsten News zum Thema Mietrecht
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Mietende müssen das Mietobjekt sorgfältig behandeln. Aber wo gewohnt wird, da entstehen früher oder später kleinere oder grössere Mängel. Wer muss welche Kosten übernehmen?
(rh) In der Schweiz zügeln gemäss Bundesamt für Statistik BFS jedes Jahr plus/minus 800'000 Menschen. Spätestens dann, kurz vor dem Umzug, werden grössere oder kleinere Schäden offensichtlich, die während der Miete entstanden sind. Zum Beispiel abgeschlagene Kanten am Türrahmen, lose Schrauben oder Verschlüsse, ein Riss in der Scheibe oder das Backblech mit verkrusteten Essensresten. Die Frage, wer dafür haftet und die Unterhalts- oder Reparaturarbeiten bezahlen muss, führt immer wieder zu Streit zwischen Mietenden und Vermietenden.
Im Prinzip haben Mietende ein Anrecht auf Reparaturen und Unterhalt der Wohnung. Aber es gibt Ausnahmen. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu vielen Mietverträgen heisst es in der Regel «Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und Mängel zu beheben. Vorbehalten bleibt die Behebung kleinerer Mängel, die dem Mieter obliegt.» Als kleiner Mangel gilt ein Mangel, der ohne grössere Kosten und Aufwand gereinigt oder ausgebessert werden kann.
Das heisst, dass sich die Vermietenden um den Schaden kümmern und die Fachperson aufbieten müssen, wenn sich beispielsweise die Tapete von der Wand löst oder der Kühlschrank nicht mehr kühlt. Die Mietenden müssen den Mangel aber melden und die Beseitigung von den Vermietenden verlangen, am besten schriftlich. Vermietende bezahlen die Rechnung. Ausser, die Mietenden haben ihre Sorgfaltspflicht verletzt oder den Gegenstand übermässig abgenutzt oder ihnen ist ein Missgeschick passiert. Dann haften sie beziehungsweise ihre Haftpflichtversicherung und übernimmt die Kosten.
Die Mietenden müssen kleinere Mängel selbst beheben und kleinere Reparaturen wie den Ersatz kleinerer Gegenstände selbst bezahlen. Fachleute sprechen vom kleinen Unterhalt. Dazu gehören beispielsweise:
Auch, wenn die Lebensdauer der Gegenstände eigentlich abgelaufen ist. Die Pflicht zum kleinen Unterhalt beschränkt sich auf Räumlichkeiten, die Mietende ausschliesslich benutzt haben. Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen in gemeinschaftlich genutzten Bauteilen wie Treppenhaus, Keller oder Einstellhalle gehen zu Lasten der Verwaltung.
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