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Im Mietvertrag, in der Hausordnung und/oder im Polizeireglement ist geregelt, welche Lärmemissionen in einer Mietwohnung zulässig sind. Alle Mietenden sind an die nachbarschaftliche Rücksichtnahmepflicht gebunden.
Die rechtlichen Grundlagen sind in den kantonalen oder kommunalen Polizeiordnungen geregelt:
Weitere Einschränkungen können im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt sein:
Abgesehen von diesen konkreten Vorschriften gilt die Rücksichtnahmepflicht im Mietrecht (Art. 257f Abs. 2 OR). «Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.» Das gilt auch für Mietende, die Musik hören oder spielen.
Wer besonders lärmintensive Instrumente wie Schlagzeug oder Trompete spielt, sollte seine Spielzeiten aus Rücksicht auf die Nachbarn freiwillig einschränken oder in der Mietwohnung ganz darauf verzichten. Je nach Fall können laute Instrumente den «zumutbaren Rahmen» sprengen.
Im schlimmsten Fall kann die Verwaltung den Mietvertrag kündigen, weil sie den anderen Mietparteien gegenüber verpflichtet ist, den vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache zu garantieren. Eine einvernehmliche Regelung ist jedoch für alle Beteiligten angenehmer als ein Rechtsstreit.
Anders als bei Mietwohnungen ist es bei Eigentumswohnungen möglich, das Musizieren im Stockwerkeigentümerreglement zu verbieten. Soll ein solcher Passus nachträglich ins Reglement eingetragen werden, muss sich die Stockwerkeigentümerversammlung jedoch einstimmig dafür entscheiden.
Für Einfamilienhäuser gilt die Rücksichtnahmepflicht, die im Zivilgesetzbuch verankert ist (Art. 684 ZGB, Verbot übermässiger Immissionen). Die Benutzung des nachbarlichen Grundstücks darf demnach nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Als Faustregel gilt, dass eine Spieldauer von vier Stunden pro Tag zumutbar ist. Bewohnende von Reiheneinfamilienhäusern müssen naturgemäss mehr Rücksicht nehmen.
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