Finanzieren & Kaufen
Recht
Bauen & Renovieren
Sichern & Versichern
Wohnen
Garten & Balkon
Mietrecht

Mietrecht: Rauchen kann nicht verboten werden

In der Schweiz ist das Rauchen in der eigenen Mietwohnung erlaubt. Rauchende dürfen aber ihre Nachbarn nicht belästigen und haften für vergilbte Wände und Decken, wenn sie ausziehen.

Rauchen in Mietwohnungen
Die eigene Wohnung ist wohl bald der letzte Ort, wo rauchen nicht verboten oder zumindest eingeschränkt ist. Selbst, wenn im Mietvertrag steht, dass nicht geraucht werden darf.

(rh) Die eigene Wohnung ist wohl bald der letzte Ort, wo rauchen nicht verboten oder zumindest eingeschränkt ist. Selbst, wenn im Mietvertrag steht, dass in der Mietwohnung nicht geraucht werden darf. Die persönliche Freiheit ist höher zu gewichten, die Vermietenden können das Rauchverbot nicht geltend machen und durchsetzen.

Kein Verbot, aber auch kein Freipass

Allerdings ist das kein Freipass für Rauchende, sie müssen Rücksicht nehmen auf ihre Nachbarn. Das heisst, der Rauch darf niemanden übermässig belästigen. Dringt Rauch durch Abluftanlagen in andere Wohnungen oder durch offene Türen in Allgemeinräume wie Treppenhäuser, können die Mietparteien verlangen, dass die Belastung eingeschränkt wird. In gemeinsam genutzten Räumen sollte ein Rauchverzicht ohnehin selbstverständlich sein.

Rauchen auf dem Balkon: Ja, aber …

Gleiches gilt auf dem Balkon: An und für sich zählt der Balkon, auf den sich viele Rauchende zurückziehen, zu den eigenen vier Wänden. Dennoch sollten sie Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen. Es kann und darf zum Beispiel nicht sein, dass andere Mietende im Sommer nachts die Fenster schliessen müssen, weil ein Nachbar auf dem Balkon raucht. Ist die nächtliche Belästigung der Nachbarn erheblich, lässt sich ein Rauchverbot auf dem Balkon vertreten und durchsetzen, zum Beispiel von 23 bis 7 Uhr.

Nikotinschäden können teuer werden

Rauchende, die in den eigenen vier Wänden rauchen, müssen für Nikotinschäden an Wänden und Decken aufkommen. Die Verfärbungen gelten mietrechtlich als übermässige Beanspruchung und dürfen darum den Mietenden in Rechnung gestellt werden. Obwohl Nikotin chemisch wasserlöslich ist, ist die Entfernung von Nikotinrückständen und der Neuanstrich von Wänden und Decken aufwendiger und damit teurer als ein normaler Neuanstrich.

Rauchende müssen Rücksicht nehmen

Vermietende können Rauchenden nicht verbieten, in den eigenen vier Wänden zu rauchen. Als gute Nachbarn sollten sie aber Rücksicht auf die anderen Mietenden nehmen und eine einvernehmliche Lösung finden.

Häufige Fragen

  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto