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Privatstrassen: Ihre Rechte und Pflichten

Unterhalt und Signalisation einer Privatstrasse sind Sache der Eigentumspartei. Diese ist ausserdem an die Verkehrssicherungspflicht gebunden. In vielen Gemeinden bestehen weitere Vorschriften für Privatstrassen.

Privatstrassen
Unterhalt und Signalisation einer Privatstrasse sind Sache der Eigentumspartei.

(rh) Im Idealfall grenzt die Bauparzelle an eine öffentliche Strasse. Leider ist das nicht immer so und die Bauherrschaft muss eine Strasse als Zufahrt zu ihrem Haus bauen, in der Regel eine Privatstrasse. In den Erschliessungsplänen der Gemeinde steht, welche Vorschriften eine Zufahrt erfüllen muss. Der Anschluss an das öffentliche Strassennetz muss sich an das kantonale Strassengesetz halten und vom Kanton genehmigt werden.

Verschiedene Rechtsformen

Wenn ein ganzes Quartier neu gebaut und durch eine einzige Strasse erschlossen wird, kann sie als Korporationsstrasse gebaut werden: Die Bauherrschaft bildet eine Flurstrassenkorporation mit Statuten, Rechten und Pflichten. Wird die Strasse auf dem Land mehrerer Bauherrschaften gebaut und gehört jeder Strassenabschnitt einer anderen, können sich die Besitzer:innen das Durchfahrtsrecht mit einem gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrecht einräumen. Allenfalls müssen über das Gegenrecht Entschädigungen bezahlt werden. Einigen sich die Bauherrschaften auf ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht, wird aus der Privatstrasse durch Gemeingebrauch eine öffentliche Strasse privater Eigentumsparteien, falls die Gemeinde einverstanden ist. Für Unterhalt und Signalisation ist damit die Gemeinde verantwortlich.

Rechte und Pflichten der Eigentumsparteien

Bleibt die Strasse privat, ist die Eigentumspartei für Unterhalt, Signalisation, Reinigung sowie Beleuchtung zuständig. Sie kann die Zufahrt beschränken, beispielsweise durch ein teilweises oder generelles Fahrverbot. Die Verkehrssicherungspflicht gilt aber auch für sie. Dieser ungeschriebene Rechtsgrundsatz leitet sich aus der allgemeinen Schutzpflicht der Personen ab, die erlaubterweise einen Gefahrenzustand schaffen und deshalb verpflichtet sind, alle Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, um die Gefahr zu vermeiden. Einige Gemeinden stellen zusätzliche Vorschriften für Privatstrassen auf. So müssen sich Bauherrschaften in der Regel an den Überbauungs- und Zonenplan halten, manchmal ist eine Mindestbreite festgehalten und meistens ist auch geregelt, in welchen Fällen die Schneeräumung an die Gemeinde abgetreten werden kann.

Rechte und Pflichten der Nachbarschaft

Um Bauparzellen zu erschliessen können Gemeinden Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen und Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder gegen Verlegung oder Entschädigung ablösen. So kann eine Parzelle zu Gunsten der Nachbarliegenschaft mit einem Wegrecht belastet werden. Dienstbarkeiten werden im Grundbuch eingetragen. Bei alten Dienstbarkeiten stellt sich oft das Problem, dass sie im Grundbuch nur ungenau beschrieben und manchmal die Dienstbarkeitsverträge kaum noch zu entziffern sind. Ist beispielsweise ein Fusswegrecht eingetragen und die Zufahrt mit dem Auto nur mündlich bewilligt worden, kann das bei einem Wechsel der Eigentumspartei zu Problemen führen. Das Wegrecht kann erzwungen werden, wenn die Zufahrtsmöglichkeiten ungenügend sind. Die Nachbarschaft muss einen Notweg zur öffentlichen Strasse einräumen. Dafür ist aber oft ein Prozess nötig und eine Entschädigungszahlung fällig.

Häufige Fragen

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