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Wohnen im Stockwerkeigentum

Haustierhaltung im Stockwerkeigentum

Gegen Haustiere in der Eigentumswohnung spricht nichts, auch im Gesetz nicht. Solange die Miteigentümer nicht durch Geruch, Kot und Lärm belästigt oder durch Tiere gefährdet werden. Trotzdem ist es sinnvoll, für klare Verhältnisse zu sorgen und die Haustierhaltung im Stockwerkeigentum zu regeln.

Haustierhaltung im Stockwerkeigentum
Gegen einen Hund in der Eigentumswohnung ist nichts einzuwenden. Es ist aber sinnvoll, die Haustierhaltung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu regeln.
(rh) Die Schweizer lieben Haustiere. Am beliebtesten sind Katzen und Hunde: In jedem vierten Haushalt lebt eine Katze, in jedem achten ein Hund. Dahinter folgen Vögel, Fische, Kaninchen, Meerschweinchen und andere Nagetiere wie Hamster, Mäuse, Ratten oder Rennmäuse. Trotz aller Tierliebe kann es manchmal zu Streit mit den Nachbarn kommen. Besonders, wenn verschiedene Parteien unter einem Dach wohnen, beispielsweise in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Da stellt sich die Frage, wie die Haustierhaltung im Stockwerkeigentum gesetzlich geregelt ist.

Das sagt das Nutzungsrecht

Jeder Stockwerkeigentümer hat das Sonderrecht, seine Wohnung ausschliesslich zu nutzen, zu verwalten und zu gestalten. So steht es in Artikel 712a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches. Das sogenannte Nutzungsrecht gilt grundsätzlich auch für die Haltung von Tieren. Doch Absatz 2 relativiert dieses Recht. Ein Stockwerkeigentümer darf die Nutzungsrechte der anderen Stockwerkeigentümer nicht einschränken und die gemeinschaftlichen Anlagen, Bauteile und Einrichtungen weder beschädigen noch verunstalten. Artikel 712a Absatz 2 verpflichtet Stockwerkeigentümer zur Rücksichtnahme auf ihre Miteigentümer.

Das sagt das Nachbarrecht

Auch Artikel 684 des ZGB, das sogenannte Nachbarrecht, verpflichtet jede und jeden dazu, Rücksicht zu nehmen. Dieses Recht gilt selbstverständlich auch für Stockwerkeigentümer. Fazit: Haustierhaltung im Stockwerkeigentum ist erlaubt, solange die Miteigentümer nicht darunter leiden. Aber wo liegt die Grenze zwischen übermässig und zumutbar, laut und leise, störend und nicht störend? Das Gesetz lässt viel Spielraum. Der Richter müsste die Interessen des Tierhalters und seiner Nachbarn gegeneinander abwägen und beurteilen, ob die Immissionen zumutbar oder übermässig sind.

Bei der Gründung der Eigentümergemeinschaft

Weil der Ermessensspielraum gross ist, ist es sinnvoll, von Anfang an klare Verhältnisse zu schaffen. Im Begründungsakt der Stockwerkeigentümergemeinschaft kann entweder die Zweckbestimmung eingeschränkt oder vereinbart werden, dass ein Haustier nur gehalten werden darf, wenn alle Eigentümer ausdrücklich einverstanden sind. Ein Verbot wäre beispielsweise für grössere Tiere wie Raubkatzen, lärmende Tiere wie Hühner oder Enten und gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Spinnen möglich. Ein Verbot von Fischen, Hamstern, Katzen oder Meerschweinchen ist sachlich nicht zu rechtfertigen.

Nach der Gründung der Eigentümergemeinschaft

Wenn die Eigentümergemeinschaft bereits begründet ist, kann die Nutzung der Liegenschaft – und damit die Haustierhaltung – mit einem Reglement oder einer Hausordnung nachträglich noch geregelt beziehungsweise präzisiert werden. Falls im Begründungsakt nichts anderes festgelegt worden ist, müssen Beschlüsse wie die nachträgliche Zweckänderung ohne Gegenstimme gefasst werden. Die Eigentümerversammlung kann aber mit Mehrheitsbeschluss Vereinbarungen gegen die Interessen eines einzelnen Eigentümers treffen, falls sie nur die alltägliche Gebrauchsordnung der gemeinsamen Sache betreffen.

Vorschriften konkretisieren Artikel 712a Absatz 2

Das gilt zum Beispiel für Vorschriften, die Belästigungen ausschliessen, minimieren oder sanktionieren, die mit der Tierhaltung verbunden sein können. In diesem Sinne wäre beispielsweise die Vorschrift zulässig, einen Hund innerhalb der Liegenschaft anzuleinen oder Haustiere vom Kinderspielplatz fern zu halten. Solche Vorschriften präzisieren die Pflichten des Tierhalters, auf die anderen Miteigentümer Rücksicht nehmen zu müssen.

Übrigens: Falls ein Stockwerkeigentümer seine Wohnung vermietet, gelten für den Mieter die Regeln des Stockwerkeigentums. Deshalb ist es ratsam, die Nutzungsvorschriften der Eigentümergemeinschaft als integrierenden Teil in den Mietvertrag einzuschliessen. 

  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto