Steuern sparen leicht gemacht
Unser Newsletter enthüllt Möglichkeiten, Ihre Steuerlast zu reduzieren, ohne Risiken einzugehen. Entdecken Sie die besten Tipps und Tricks zur Optimierung Ihrer Steuerbelastung.
Ferienhäuser gelten als Luxusgut. Entsprechend gering sind die Sparmöglichkeiten bei den Steuern.
(mei) Die Besteuerung von Zweitwohnungen folgt weitgehend derjenigen von dauernd genutzten Wohnimmobilien. Von der Abschaffung der Dumontpraxis profitieren somit auch Kaufende von Zweitwohnungen, wenn sie in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft werterhaltende Renovationsarbeiten vornehmen.
Wie bei einer primär genutzten Liegenschaft, muss auch bei einer Zweitwohnung der Eigenmietwert als Einkommen versteuert werden. Dies gilt auch, wenn die Liegenschaft aufgrund der Wetterverhältnisse nicht das ganze Jahr über benutzbar ist, beispielsweise wegen Schneefall oder Lawinengefahr. Im Kanton Bern z.B. gilt jedoch eine Besonderheit. Hier kommt bei Zweitwohnungen ausschliesslich, und somit auch auf kantonaler Ebene, der höhere Eigenmietwert für die direkte Bundessteuer zur Anwendung. Wird die Liegenschaft teilweise an Feriengäste vermietet, ist der Eigenmietwert nur noch anteilsmässig steuerbar. In diesem Fall müssen jedoch zusätzlich auch die Mieteinnahmen versteuert werden.
Wird das Ferienhaus verkauft, fällt die so genannte Grundstückgewinnsteuer an. Sie ist in der Regel umso höher, je kürzer die Besitzesdauer ist. Wechselt das Objekt gar nur wenige Jahre nach dem Erwerb die besitzhabende Person, kann in gewissen Kantonen zusätzlich ein so genannter Spekulationszuschlag anfallen.
Da für die Besitzesdauer im Kanton Bern nur ganze Jahre mitgerechnet werden, lohnt sich eine sorgfältige zeitliche Planung eines Verkaufs (Grundbucheintrag). Wichtig ist es bei der Zweitwohnung (wie bei der primär genutzen Liegenschaft), alle Belege über wertvermehrende Arbeiten aufzubewahren. Beim Verkauf kann man durch den Nachweis von erhöhten Anschaffungskosten, wozu auch wertvermehrende Arbeiten gehören, den Gewinn und somit die Grundstückgewinnsteuer reduzieren. Eine steuerlich privilegierte Ersatzbeschaffung gibt es für Zweithäuser und –wohnungen nicht.
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